Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung lautet wie folgt:
"Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit".
Am 1. Juli 1996 trat das schweizerische Gleichstellungsgesetz in Kraft. Es gilt für alle Bereiche des Erwerbslebens, von der Anstellung über die Weiterbildung bis zur Kündigung, vom Lohn bis zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Obwohl wir in der Schweiz seit 1996 ein Gleichstellungsgesetz haben, zeigen die Zahlen und Fakten, dass bei der Gleichstellung der Geschlechter immer noch Nachholbedarf herrscht. In der Bildung und im Beruf, bei den Löhnen, der Erwerbsquote, in der Haus- und Familienarbeit, bei der politischen Machtverteilung und der Verteilung von Führungspositionen - auf all diesen Gebieten herrschen gravierende Ungleichheiten zwischen Frau und Mann. Frauen verdienen heute durchschnittlich immer noch 20 Prozent weniger als Männer, in den Verwaltungen immer noch bis zu 18 Prozent. Laut dem ermittelten Gleichstellungsindex der Schweiz gehört Graubünden mit 0.4 (auf einer Skala von 0-1) im Vergleich zu den anderen Kantonen zu den Absteigern.
Der Bund stellt öffentlichen Verwaltungen gratis das Testinstrument logib „Lohngleichheitsinstrument Bund“ zur Verfügung, welches die Lohndifferenz zwischen Frau und Mann mit wenig Aufwand ermittelt. Bei logib handelt es sich um ein methodisches Verfahren, welches eine Regressionsanalyse (ökonomisch-statistisches Analyseverfahren) durch ein wissenschaftlich abgestütztes Verfahren ermöglicht. Dieses Verfahren wurde im Rahmen eines Bundesgerichtsentscheides im Jahre 2003 anerkannt. Durch die bereitgestellte logib-Statistik-Software kann ermittelt werden, wie hoch die Lohndifferenz zwischen den Geschlechtern ist. Dementsprechend, wie vom Gleichstellungsgesetz aus dem Jahre 1996 verlangt wird, können Lohnangleichungen getätigt werden, da berechnet werden kann, ob die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann für gleichwertige Arbeit gewährleistet ist. Im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens darf eine Toleranzschwelle von 5% nicht überschritten werden. In der Berechnung werden berücksichtigt:
1. Persönliche Qualifikationsmerkmale (Ausbildung, Erwerbserfahrung, Dienstalter);
2. Arbeitsplatzbezogene Merkmale (Anforderungen des Arbeitsplatzes, berufliche Stellung);
3. Evtl. weitere lohnrelevante Faktoren, sofern sie nicht diskriminierend sind.
Wenn sämtliche Lohnunterschiede erklärt werden können, gilt die Lohngleichheit als eingehalten.
Städte wie Bern und Winterthur und der Kanton Bern haben in verschiedenen Departementen die Analyse vollzogen und dabei auch öffentlich auf die Höhe der Lohndifferenz zwischen Frau und Mann innerhalb der öffentlichen Verwaltung aufmerksam gemacht. Dies sind entscheidungsrelevante Informationen für Mitarbeiterinnen und Bewerberinnen.
Die Unterzeichnenden fordern die Regierung daher auf:
1. die Lohndifferenzen mit der vom Bund bereitgestellten logib-Statistik-Software zu ermitteln.
2. einen Bericht zu erstellen, welcher die Zahlen der Lohndifferenz zwischen Frau und Mann liefert und welcher aufzeigt, ob die kantonale Verwaltung des Kantons Graubünden die Lohngleichheit einhält oder nicht.
3. falls es Lohnungleichheiten geben sollte, sollen Massnahmen zu deren Beseitigung ergriffen werden.
Chur, 22. Oktober 2008
Michel (Chur), Meyer Persili (Chur), Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg, Gartmann-Albin, Hartmann (Chur), Jäger, Kessler, Marti, Menge, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Noi-Togni, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp, Grendelmeier, Locher Benguerel
Session: 22.10.2008
Vorstoss: dt Auftrag