Rückwirkend auf den 1.9.2008 hat die Regierung eine Revision der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen in Kraft gesetzt. Die Sprach- und Kulturorganisationen Lia Rumantscha (LR) sowie die Pro Grigioni Italiano (Pgi), unterstützt von verschiedenen weiteren Gruppierungen (so verschiedene Lehrerkonferenzen) können sich vor dem Hintergrund der Vorgaben der Kantonsverfassung als auch des Sprachegesetzes in drei Punkten mit dieser Teilrevision nicht einverstanden erklären. Die neue Verordnung berücksichtigt den Umstand nicht, dass die sprachlichen Voraussetzungen der romanischen bzw. italienischen als auch der zweisprachigen (romanisch/deutsch bzw. italienisch/deutsch) Primarschulen und der 1./2. Sekundarschule andere sind als jene der deutschen Schulen. Die Teilrevision möchte offensichtlich alle Schultypen über den gleichen Leisten schlagen, was im Ergebnis dazu führt, dass Ungleiches gleich behandelt wird, was einer Diskriminierung gleichkommt. Konkret geht es in Art. 6 um die in der Anmeldung anzugebende „Erstsprache“, um die Prüfungsfächer gemäss Art. 18 sowie um die Prüfungsfachnoten gemäss Art. 19. Die Unterzeichnenden ersuchen und beauftragen die Regierung um umgehende Korrektur der entsprechenden Artikel im nachfolgenden Sinn:
Art. 6 Abs. 2:
Für romanische und italienische Schulen gilt Rumantsch bzw. Italiano als Erstsprache. Für zweisprachige Schulen gelten beide Sprachen gleichwertig als Erstsprachen.
Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 18 Abs. 3:
Schülerinnen und Schüler von romanischen bzw. italienischen sowie zweisprachigen Schulen sind in beiden Sprachen (rumantsch/tudestg bzw. italiano/tedesco) analog der Lösung von Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 zu prüfen.
Art. 19 Abs. 2:
Das Bewertungsmodell schmälert die Bedeutung der beiden Minderheitensprachen (romanisch/italienisch), weshalb eine Änderung der Bewertungsform wie folgt zwingend ist:
Für Schülerinnen und Schüler von romanischen bzw. italienischen Schulen wird die romanische/italienische Note zu 60%, die deutsche Note zu 40% gewertet. Für Schüler und für Schülerinnen aus zweisprachigen Schulen werden die beiden Erstsprachen zu je 50% gewertet.
Ergänzendes:
Für alle Varianten ist eine eigene angepasste Prüfung vorzusehen, die die unterschiedliche Ausgangslage angemessen berücksichtigt. Die Prüfungssprache hat sich dabei auch nach der Schulsprache (RG/Idiome) der Schüler und Schülerinnen zu richten. Die Vorgabe von Art. 18 Abs. 1 betreffend Prüfung ausschliesslich schriftlich vernachlässigt die mündlichen Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber völlig.
Chur, 22. Oktober 2008
Thomann, Fasani, Parolini, Arquint, Augustin, Berther (Sedrun), Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Caduff, Candinas (Rabius), Casutt, Caviezel (Pitasch), Cavigelli, Christoffel-Casty, Darms-Landolt, Dermont, Fallet, Giovanoli, Hartmann (Champfèr), Keller, Kleis-Kümin, Koch, Kollegger, Montalta, Niederer, Pedrini, Peer, Perl, Pfister, Plozza, Portner, Quinter, Ratti, Righetti, Sax, Thurner-Steier, Toschini, Troncana-Sauer, Tuor, Zanetti, Candinas (Disentis/Mustér), Grendelmeier
Session: 22.10.2008
Vorstoss: dt Auftrag