Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a dürfen auf der Bündner Hochjagd nur Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, mit einem Kaliber von mindestens 10.2 mm verwendet werden.
Die Festsetzung des Kalibers wurde und wird innerhalb der Jägerschaft des Kantons Graubünden seit Jahren kontrovers diskutiert.
Für die Beibehaltung des Kalibers werden oft Sicherheitsaspekte und eine erhöhte Chance des Wildes ins Feld geführt.
Die Kantone GL, BE, NW und Wallis, welche nebst der Patentjagd vergleichbare topografische Verhältnisse (Hochgebirge) aufweisen, verzichten z.T. auf ein Mindestkaliber oder setzen dieses erheblich tiefer, nämlich zwischen 5,6 und 7 mm fest.
Alle die vorgenannten Kantone sehen aber auf der Hochjagd eine maximale Schussdistanz von 200 m vor, mit einem tolerierten Schätzfehler von maximal 10%.
Der Kanton Graubünden kennt hingegen keine maximale Schussdistanz.
Nun ist ein Trend bei der Jagdoptik festzustellen, wonach immer mehr Anbieter Zielfernrohre mit integrierten Entfernungsmessern anbieten. Diese können ausserdem mit einem sog. Ballistik-Informations-System kombiniert werden. Dieses System zeigt dem Jäger, welcher seine Waffe auf 100 m eingeschossen hat, unter Berücksichtigung der Ballistik der Munition an, um wie viel Zentimeter er höher halten muss (sog. Haltepunktkorrektur), wenn der gemessene Abstand des Wildes grösser ist.
Unter diesen Voraussetzungen werden die vorerwähnten Gründe für die Beibehaltung des Bündner Kalibers obsolet.
Viel sinnvoller ist es, wie es die vergleichbaren Kantone in ihrer Jagdgesetzgebung vorsehen, eine maximale Schutzdistanz einzuführen. Damit wird den Sicherheitsaspekten vollends Rechnung getragen, wird doch wohl niemand behaupten wollen, dass die übrigen Gebirgskantone diese Vorgabe als weniger wichtig einstufen. Auch sind in diesen Kantonen keine Jagdunfälle zu verzeichnen, welche auf zu weit fliegende Geschosse zurückzuführen sind. Im Übrigen darf der Jäger nur auf das Wild schiessen, wenn sich hinter diesem ein ausreichender Kugelfang befindet.
Ebenso wird auch die Chance des Wildes mit der Einführung der maximalen Schussdistanz gebührend berücksichtigt.
Unter der geltenden Jagdgesetzgebung und mit der vorerwähnten Zieloptik wäre es heute nämlich durchaus möglich, bis über 300 m z.B. auf Hirschwild zu schiessen. Dies könnte umso mehr auch wirklich geschehen, als es den hiesigen Jägern erlaubt ist, ihre Patronen selbst zu laden und dadurch die Schussdistanz zu erweitern.
Gegen die Festlegung einer Mindestkalibergrösse gemäss den Standards der vorerwähnten Kantone ist nichts einzuwenden, jedoch sollte diese 7 mm nicht überschreiten.
Die Regierung wird beauftragt:
1. Art. 13 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes dahingehend zu revidieren, als die Bestimmung über die Mindestkalibergrösse von 10.2 mm aus dem Gesetz zu streichen ist. Sollte die Regierung eine Mindestkalibergrösse als sinnvoll erachten, so ist diese höchstens auf 7 mm festzulegen.
2. für den Kugelschuss ist eine maximale Schussdistanz von 200 m mit einem tolerierten Schätzfehler von maximal 10% im Jagdgesetz festzulegen. Staffelungen der Schussdistanzen gegen unten für den Abschuss von Rehen, Füchsen, Dachsen und Murmeltieren wären sinnvoll und könnten durchaus vorgesehen werden.
Chur, 11. Februar 2009
Menge, Thomann, Casutt, Donatsch, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Kunz, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Ragettli, Thöny, Toschini, Trepp, Locher Benguerel, Züst
Session: 11.02.2009
Vorstoss: dt Auftrag