Im Rahmen von Vernetzungskonzepten wurden bereits in vielen Gemeinden unseres Kantons über grosse Flächen, insbesondere in Bergwiesen, Bewirtschaftungsverträge zwischen dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) und den Bewirtschaftern abgeschlossen. Mit diesen Verträgen werden unter anderem die Schnittzeitpunkte vereinbart. Die vertragliche Abmachung zwischen dem ANU und den Bewirtschaftern ist ein gutes Instrument, um den Pflanzen das Versamen zu ermöglichen und somit die Artenvielfalt unserer schönen und sicher schützenswürdigen Bergwiesen zu erhalten.
In Zusammenhang mit Meliorationen wird nun versucht, die vertraglich festgelegten Schnittzeitpunkte in eigentümerverbindliche Dienstbarkeiten umzuwandeln. Es ist sogar vorgesehen, Parzellen mit solchen Bewirtschaftungseinschränkungen vorgängig auszuscheiden und nur an Eigentümer zuzuteilen, die bereit sind, solche Servitute zu akzeptieren. In einem konkreten Fall handelt es sich immerhin um eine Fläche von 125 ha Land.
Verlockend sind solche Modelle vor allem, weil damit viele Ersatzpunkte erzielt werden. Erstaunlich ist jedoch, dass mit dem Errichten solcher Dienstbarkeiten Ersatzpunkte generiert werden, die ja schon mit den Bewirtschaftungsverträgen gesichert sind.
Dienstbarkeiten/Servitute werden für immer abgeschlossen und in das Grundbuch eingetragen. Es sind dies vor allem Durchleitungsrechte, Wegrechte, Quellenrechte usw. In Zusammenhang mit Meliorationen sollten, wenn überhaupt, nur archäologische Objekte in dieser Form geschützt werden. Ziel einer Melioration ist es unter anderem, eine Bereinigung und Reduktion der Servitute vorzunehmen.
Fragen:
1. Welches ist die gesetzliche Grundlage, um solche Dienstbarkeiten zu errichten?
2. Unterstützt die Regierung die Absicht, Parzellen und Flächen (125ha) vor einer Neuzuteilung im Zusammenhang mit einer Gesamtmelioration mit solchen Dienstbarkeiten zu versehen?
3. Stimmt es, dass jährliche Beiträge für Schnittzeitpunkte laut Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) nur an Bewirtschafter/innen ausgerichtet werden, die laut Direktzahlungsverordnung (DZV) Anspruch auf Direktzahlungen haben?
4. Bis heute werden die Schnittzeitpunkte nach Höhe über Meer und Vegetationszustand festgelegt. Wäre eine mosaikartige, freiwillige vertragliche Abmachung für Fauna und Flora nicht sinnvoller?
5. Wie gedenkt das ANU sicherzustellen, die eingetragenen Dienstbarkeiten bei einer substantiellen Änderung der heutigen Subventionspolitik erlöschen zu lassen?
Chur, 28. August 2009
Peer, Hartmann (Küblis), Darms-Landolt, Augustin, Barandun, Bezzola (Zernez), Bleiker, Brandenburger, Brüesch, Buchli, Bühler-Flury, Bundi, Butzerin, Caduff, Campell, Candinas (Rabius), Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Casutt, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Cavigelli, Claus, Clavadetscher, Conrad, Dermont, Donatsch, Fallet, Farrér, Feltscher, Giovanoli, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Heinz, Jeker, Jenny, Kessler, Koch, Kollegger, Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Marti, Mengotti, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Michel, Möhr, Montalta, Nick, Parolini, Perl, Portner, Ragettli, Ratti, Rizzi, Sax, Stiffler, Stoffel, Thomann, Thurner-Steier, Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Bürkli, Candinas (Disentis/Mustér), Furrer-Cabalzar, Grendelmeier-Bannwart, Gunzinger, Jecklin-Jegen, Kunz (Fläsch), Mainetti