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Ab 1. Januar 2021 gelten britische Staatsangehörige grundsätzlich als Drittstaatsangehörige und können sich nicht mehr auf das FZA berufen. Diesbezüglich sind zwei Konstellationen zu berücksichtigen. Neue Gesuche sind mit dem B1-Formular einzureichen und unterliegen der arbeitsmarktlichen Überprüfung (Inländervorrang, Lohnkontrolle, etc.) und einer Kontingentierung. Britische Staatsangehörige, die bereits im Rahmen des FZA eine Bewilligung erhalten haben, können weiterhin von diesen bisher wohlerworbenen Rechten profitieren.