Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Auf den 1. Januar 2005 treten im Strassenverkehr zwei wesentliche Neuerungen in Kraft: Die Senkung des Blutalkoholgrenzwertes auf 0.5 Promille und der Grenzwert Null für Drogen. Beide Massnahmen sollen dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Ab 2005 gilt als fahrunfähig, wer eine Alkoholkonzentration von mindestens 0.5 Promille (bisher 0.8) aufweist. Neu ist ab Beginn des nächsten Jahres eine verdachtsfreie Atemprobe möglich. Die Polizei darf jederzeit und überall im öffentlichen Strassenverkehr Atem-Alkoholkontrollen durchführen. Dies kann sie im Rahmen von allgemeinen Grosskontrollen, bei speziellen Alkoholkontrollen, bei der Kontrolle einzelner Fahrzeuge und Fahrzeuglenkenden im Alltag tun sowie bei allen an einem Unfall beteiligten Strassenbenützern. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden.

Sanktionen
Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu rechnen. Angetrunkenheit im Bereich zwischen 0.5 und 0.79 Promille führt zu einer Busse und/oder einer Haftstrafe. Ist der fahrerische Leumund ungetrübt und liegt keine weitere Widerhandlung vor, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0.8 Promille und mehr ist mit einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.

Nullgrenzwert beim Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss
Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Wird im Blut Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin oder Ecstasy nachgewiesen, gilt die betroffene Person als fahrunfähig. Ein Drogenschnelltest kann einen entsprechenden Verdacht erhärten. Fällt ein Drogenschnelltest positiv aus oder deuten andere Anzeichen auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch hin, wird eine Blut- und Urinprobe angeordnet.

Wer sich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder anderen Untersuchungen widersetzt oder den Zweck solcher Massnahmen vereitelt, hat mit Gefängnis und Busse sowie mindestens drei Monaten Führerausweisentzug zu rechnen.

Quelle: Kantonspolizei Graubünden
Neuer Artikel