Vernehmlassungsverfahren zum Erlass eines kantonalen Datenschutzgesetzes
Die Entwicklung der Informatik eröffnet neue Möglichkeiten der Datensammlung und -bearbeitung.
Vor diesem Hintergrund erhält der Datenschutz, insbesondere der Persönlichkeitsschutz, einen
steigenden Stellenwert.
Die heute geltende Regelung ist insbesondere im Kanton Graubünden unbefriedigend. Das am 1.
Juli 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Datenschutz gilt in erster Linie für das
Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane und Private. Auf die Tätigkeit der Behörden
des Kantons Graubünden und seiner Gemeinden ist es nur ersatzweise anwendbar, wenn diese
Bundesrecht vollziehen. Daneben gelten für die kantonale Verwaltung die von der Regierung
erlassenen und auf 1. März 1989 in Kraft gesetzten Datenschutzrichtlinien.
Der Erlass eines kantonalen Datenschutzgesetzes entspricht einem verfassungsrechtlichen
Anliegen und ergänzt das geltende Bundesgesetz. Damit können die rechtlichen Grundlagen
vereinheitlicht und bestehende Lücken gefüllt werden. Der Entwurf schafft insbesondere den
rechtlichen Rahmen für das Bearbeiten von Personendaten durch die Verwaltungen des Kantons
und der Gemeinden. Daneben regelt er die Einsichtnahme von persönlichen Daten durch Private
sowie die Aufsicht über den Datenschutz.
Die Vernehmlassungsunterlagen können beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Graues
Haus, 7000 Chur, Tel. Nr. 081-257'25'16, bezogen werden.
Auskünfte erteilen:
- Regierungsrat. Dr. Peter Aliesch, Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, Tel.
Nr. 081-257'25'01
- Departementssekretär Mathias Fässler, Datenschutzbeauftragter der kantonalen Verwaltung,
Tel. Nr. 081-257'25'11
Jahr: 1998