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Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
Im März dieses Jahres hat das Bundesparlament das neue Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) gutgeheissen. Um dieses umzusetzen, ist in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Entwurf für eine bezügliche Verordnung ausgearbeitet worden. Da das neue IHG den Vollzug weitgehend den Kantonen überträgt, kann sich der Bund mit einer schlanken Verordnung begnügen. Diese regelt nur die folgenden Bereiche:
- Verfahren und Kriterien, mit denen die kantonale Limite für die Zusicherung von Investitionshilfe-Darlehen festgelegt werden, und
- Verfahren und Kriterien, mit denen die jährlichen kantonalen Limiten für Beiträge an die regionalen Entwicklungsträger und Geschäftsstellen ermittelt werden.
Die Regierung ist mit dem Entwurf grundsätzlich einverstanden. Sie beantragt allerdings, die Zuständigkeit des Bundes für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Investitionshilfe in der Verordnung zu verankern, wie dies mehrfach in Aussicht gestellt worden ist. Sie legt zudem Wert darauf, dass sich der Bund nicht nur mit wenigen Regelungen begnügt, sondern für diese auch einfache und praktische Lösungen vorsieht.

Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz technischer Überwachungsgeräte
Der Vorentwurf wurde abgestimmt auf die anderen Gesetzgebungsvorlagen im Post- und Fernmeldebereich, die Ende April 1997 von den Eidg. Räten verabschiedet worden sind. Neu soll damit in einem einzigen Gesetz das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden. Im Vorentwurf hat der verbesserte Schutz der Betroffenen grosse Bedeutung, da Überwachungsmassnahmen immer einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. in die Privatsphäre bedeuten.
Die Regierung erachtet das Schaffen einer bundesgesetzlichen Überwachungsgrundlage als notwendig und begrüsst die bezüglichen Absichten.

Änderung des 32. Titels des Obligationenrechts (Kaufmännische Buchführung)
Die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung im OR haben in den letzten Jahren Auslegungsschwierigkeiten und eine gewisse Rechtsunsicherheit verursacht. Dies vor allem deshalb, weil nicht restlos klar war, welche Möglichkeiten der elektronischen Geschäftsabwicklung und der neuen Medien gesetzeskonform sind. Der Vorentwurf für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen im OR will diese Probleme der Praxis lösen. Dies geschieht im wesentlichen durch den Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Bild- und Datenträgern, womit eine Anpassung an den heutigen Stand der technischen Entwicklung und eine Öffnung gegenüber künftigen Technologien vorgenommen wird. In Zukunft sollen Bild- und Datenträger gleichermassen zum Aufbewahren von Informationen zugelassen werden, sofern die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden.
Die Regierung begrüsst die Ziele der Revision und ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. In Zeiten wachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs und verschärfter internationaler Konkurrenz spielen die rechtlichen Rahmenbedingungen eine immer wichtigere Rolle. Das Zulassen von neuen Technologien und der Verzicht auf überholte gesetzliche Unterscheidungen verbessert diese Rahmenbedingungen. Indem moderne Technologien angewendet werden können, wird unserer Wirtschaft eine zeitgemässere Buchführung und Aufbewahrung der Belege ermöglicht.

Anwaltsgesetz
Die Regierung nimmt gegenüber dem Bundesamt für Justiz Stellung zum Entwurf für ein eidgenössisches Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte). Sie begrüsst die Umsetzung des entsprechenden Auftrags, der in Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung umschrieben ist. Im vorgesehenen Anwaltsgesetz sollen neben der Freizügigkeit die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht einheitlich geregelt werden. Grundsätzlich begrüsst die Regierung diese Bestrebungen, macht indessen gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Geltungsbereichs des Gesetzes sowie hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen von Anwältinnen und Anwälten, die in ein Berufsregister eingetragen werden sollen.
Jahr: 1998
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