Seit Anfang 1985 ist das Eidg. Umweltschutz-Gesetz (USG) in Kraft.
Es sieht vor, dass das Entsorgen von Abfällen durch verursachergerechte
Gebühren finanziert werden muss. Derselbe Grundsatz steht auch im
kantonalen Abfallgesetz (AbG). Als beste Lösung für das Umsetzen des
Verursacherprinzips empfiehlt das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU),
mengenabhängige Gebühren (Sack- und Containergebühren nach Volumen und
Gewicht) und zusätzlich eine Grundgebühr zu erheben. Diese Lösung ist in
der Deutschschweiz weit verbreitet. Das kantonale
Umweltschutz-Departement hat die Bündner Gemeinden schon zwei Mal (1996
und 1997) aufgefordert, ihre Abfallgebühren-Regelung dem übergeordneten
Recht anzupassen. Bis Mitte 1999 werden annähernd drei Viertel der
Einwohnenden Graubündens Abfallgebühren entrichten. In immerhin etwa 100
Gemeinden entspricht die Regelung aber noch immer nicht dem
Verursacherprinzip. Aus diesem Grund wird den Bündner Gemeinden eine
Frist von zwei Jahren (bis Ende November 2000) gesetzt, um ihre Erlasse
entsprechend anzupassen. In Gemeinden, in denen bis dahin nichts
geschieht, wird der Kanton nach Ablauf einer Nachfrist selber eine
Gebührenregelung erlassen müssen, die in Einklang mit dem übergeordneten
Recht steht.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden