Ab dem 1. Januar 2001 wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (Harmonisierungsgesetz) direkt angewendet. Es ersetzt
abweichende kantonale Regelungen. Auf den gleichen Zeitpunkt hin muss das kantonale
Steuergesetz dem Bundesrecht angepasst werden.
Das Finanz- und Militärdepartement eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des
kantonalen Steuergesetzes. Die Teilrevision umfasst im wesentlichen die folgenden Bereiche:
Anpassungen an das Harmonisierungsrecht
Sämtliche Bestimmungen des Steuergesetzes werden dahingehend überprüft, ob sie mit dem
Harmonisierungsgesetz übereinstimmen. Wesentliche Änderungen ergeben sich dabei im Bereich
der Abzüge sowie hinsichtlich der Besteuerung der AHV- und IV Renten.
Anpassungen aus Sicht des Kantons
Unter diesem Titel werden verschiedene Revisionspunkte zur Diskussion gestellt, u.a auch die
Besteuerung des Eigenmietwerts.
Zeitliche Bemessung für die natürlichen Personen
Das Finanzdepartement schlägt den Wechsel von der heute zweijährigen
Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung vor. Mit der
Gegenwartsbemessung kann der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit viel besser verwirklicht werden, da der Steuerbezug näher an der
Einkommenserzielung liegt und allfällige Einkommensschwankungen schneller berücksichtigt
werden können. Nachsteuerrecht und StrafsteuerrechtIn diesem Revisionspaket werden
schwergewichtig die Bestimmungen über die Strafsteuern an das Harmonisierungsrecht und an die
Mindestgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angepasst.
Terminplan der Gesetzesrevision
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis Mitte April 1998. Im Jahr 1999 soll die Vorlage im
Grossen Rat beraten und anschliessend dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.