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Auf das Jahr 2001 hin müssen sämtliche Kantone ihre Steuergesetze dem Bundesrecht anpassen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat deshalb einen entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Dieser wurde Mitte Januar dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt. Die 66 eingegangenen Vernehmlassungen sprechen sich grundsätzlich positiv zum Gesetzesentwurf aus. Es wird begrüsst, dass die Teilrevision des Steuergesetzes frühzeitig an die Hand genommen worden sei. Dadurch könne der gesetzgeberische Spielraum, welcher den Kantonen und Gemeinden zur Verfügung stehe, den bündnerischen Verhältnissen gemäss genutzt werden.

Gegenwartsbemessung

Nahezu einhellige Unterstützung findet der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spreche klar für diesen Wechsel. Der Systemwechsel sei aber auch wegen dem Wegfall der Zwischenveranlagungsgründe und der Entwicklung in anderen Kantonen sinnvoll. Schliesslich sei die Gegenwartsbemessung das gerechtere System. Der grössere administrative Aufwand müsse in Kauf genommen werden.
Von den Gemeinden wird unterstrichen, dass mit dem Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung ein erheblicher Mehraufwand verbunden sei. Die Entschädigung an die Gemeinden müsse deshalb entsprechend angepasst werden. Abgelehnt wird die einjährige Gegenwartsbemessung in lediglich drei Vernehmlassungen.

Abzüge

Für die Prämien der Lebensversicherungen, der Kranken- und Unfallversicherungen sowie für die Sparzinsen ist ein Abzug von maximal Fr. 7'800.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 3'900.- für die übrigen Steuerpflichtigen vorgesehen. Verschiedene Vernehmlassungen verlangen höhere Abzüge.
Der Abzug für Kinder muss wegen des Bundesrechts als stichtagsbezogener fester Betrag ausgestaltet werden: Für Kinder, die eine Ausbildung ausserhalb ihres Wohnsitzes geniessen und jeden Abend an den Wohnort zurückkehren, wird ein Abzug von Fr. 1'600.- gewährt. Für Kinder mit auswärtiger Ausbildung, die während der Woche ausserhalb ihres Steuerdomizils wohnen, beträgt der Abzug Fr. 6'500.-. In zahlreichen Vernehmlassungen wird geltend gemacht, dass der Abzug für Kinder, die für ihre auswärtige Ausbildung während der Woche ausserhalb ihres Steuerdomizils wohnen, zu gering sei.

Nachlass-Steuer

Von diverser Seite wird die Abschaffung der Nachlasssteuer für den überlebenden Ehegatten und die direkten Nachkommen verlangt. Graubünden werde dazu aufgrund des interkantonalen Steuerwettbewerbs gezwungen. Diese Massnahme könne gerade ältere Steuerpflichtige, die in Graubünden schon eine Liegenschaft haben, zu einem Wohnsitzwechsel bewegen.
In verschiedenen Vernehmlassungen wird die Abschaffung der Minimalsteuer sowie eine Entlastung der juristischen Personen verlangt. Es gelte zu beachten, dass sich der Standortwettbewerb unter den Kantonen verstärkt habe und sich in Zukunft noch verstärken werde. Verbessere der Kanton Graubünden seine Attraktivität für juristische Personen nicht, sei mit negativen Konsequenzen zu rechnen.

Gremium: Finanz- und Militärdepartement
Quelle: dt Steuerverwaltung
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