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Die kantonale Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Bündner Gewerbeverband ein Konzept zum Schutz vor sexueller Belästigung erarbeitet. Zentraler Bestandteil ist ein Merkblatt, worin sexuelle Belästigung definiert und ausdrücklich verboten wird.
Seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes Mitte 1996 werden Arbeitgebende explizit dazu verpflichtet, in ihrem Betrieb Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung zu ergreifen. Versäumen sie dies, können sie bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes zur Rechenschaft gezogen werden. So geschehen bspw. 1998 bei einem Fall in einem Zürcher Hotel, wo sich nicht nur der Belästiger selbst, sondern auch die Hotelleitung vor dem Gericht verantworten musste.
Vor diesem Hintergrund hat nun auch die kantonale Verwaltung als Arbeitgeberin das Thema "Schutz vor sexueller Belästigung" aufgegriffen. Die verwaltungsinterne Anlaufstelle für Frauenfragen sowie die Stabsstelle für Gleichstellungsfragen taten dies in Zusammenarbeit mit dem Bündner Gewerbeverband. Diese Zusammenarbeit beruht auf dem Gedanken, dass es sinnvoll ist, den vielen Betrieben im Kanton eine allgemein verwendbare Grundlage zur Verfügung zu stellen. Gerade kleinere und mittlere Betriebe müssen damit nicht je ein eigenes Konzept entwickeln und können ihrer Pflicht damit ohne grossen Zusatzaufwand nachkommen.
Sexuelle Belästigung ist ein heikles Thema. Umso wichtiger ist es, nicht zu tabuisieren, sondern Grenzverletzungen aufzugreifen und anzusprechen. Im erarbeiteten Merkblatt wird eine Definition vorgenommen, und zur Illustration werden dazu verschiedene mögliche Übergriffe aufgelistet. Entscheidendes Kriterium für die Belästigung ist, dass sie von der betroffenen Person unerwünscht ist. Es geht also vor allem darum, im Arbeitsumfeld gegenseitig die individuellen Grenzen zu respektieren.
Im weiteren regelt das Merkblatt auch das Vorgehen, falls ein Fall von sexueller Belästigung vorliegt. Für die kantonale Verwaltung wurden im Personal- und Organisationsamt zwei Ansprechpersonen bestimmt, welche als Anlaufstelle dienen. Auf betrieblicher Ebene muss jeder Arbeitgebende selber festlegen, wie er so ein Vorkommnis handhaben will und dies den Angestellten dementsprechend kommunizieren. Denn die erwünschte präventive Wirkung kann natürlich nur erreicht werden, wenn alle Mitarbeitenden eines Betriebes über das Thema informiert sind.
Gremium: Gleichstellungsbüro Graubünden
Quelle: dt Gleichstellungsbüro Graubünden
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