Am 1. Januar 2000 tritt die bundesrätliche Verordnung über die
berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland
zu Ehe oder fester Partnerschaft in Kraft.
Danach ist die berufsmässige Vermittlung von Personen oder an
Personen aus dem Ausland zum Zweck, eine Ehe oder eine feste
Partnerschaft einzugehen, bewilligungspflichtig.
Eine solche Bewilligung benötigen natürliche und juristische
Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Wohnsitz oder
Sitz in der Schweiz.
Wer vorsätzlich die Vermittlung ohne die erforderliche Bewilligung
betreibt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft (Art. 18 der
Verordnung).
Zuständig für das Erteilen der Bewilligung und für die Aufsicht ist
im Kanton Graubünden das Amt für Zivilrecht.
Wer die erwähnten Vermittlungstätigkeiten ausübt, wird aufgefordert
sich bis spätestens am 15. Januar 2000 beim Amt für Zivilrecht des
Kantons Graubünden, 7001 Chur, zu melden.
Das Amt wird aufgrund der Meldung über das weitere Vorgehen zur
Erteilung der Bewilligung orientieren.
Gremium: Amt für Zivilrecht Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilrecht Graubünden