Wegen Lawinenniedergängen resp. akuter Lawinengefahr sind nach wie
vor Dörfer und ganze Regionen von der Umwelt abgeschnitten. Diese
Situation führt dazu, dass verschiedene Tourismus-Unternehmen ihren
Betrieb einstellen oder zumindest stark reduzieren mussten, was teils
empfindliche Umsatzverluste zur Folge hat.
Angesichts dieser Situation haben kantonale Arbeitsämter der
betroffenen Kantone, so auch das KIGA Graubünden, beim Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (BWA) interveniert und um eine Unterstützung für
die betroffenen Betriebe ersucht. Das BWA hat kurzfristig Weisungen
erlassen, wonach Kurzarbeits-Entschädigung an Betriebe ausgerichtet
werden kann, die infolge gesperrter Zufahrtsstrassen oder direkter
Lawinengefahr den Betrieb ganz oder teilweise einstellen mussten oder
müssen. Dasselbe gilt für Unternehmungen, welche aufgrund von
Strassensperrungen nicht mit Materialien und Gütern beliefert werden
können. Überdies können Unternehmen unterstützt werden, die infolge
eines Elementarschadens den Betrieb einstellen mussten oder wegen
gesperrten Strassen oder erlittenen Elementarschäden mittelbar
wirtschaftlich betroffen sind. Beim Überprüfen der letztgenannten
Ansprüche wird berücksichtigt, in wieweit Verluste durch den Abschluss
einer privaten Versicherung gedeckt sind resp. versicherbar gewesen
wären.
Betriebe, die an und für sich zugänglich sind, aber wegen der
aussergewöhnlichen Schneeverhältnisse Kundenausfälle zu verzeichnen
haben, können Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
geltend machen. Entschädigt werden in jedem Fall nicht Umsatzverluste,
sondern 80 Prozent der Lohnkosten der Angestellten, die infolge eines
der genannten Ereignisse nicht beschäftigt werden konnten. In
Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse ist eine nachträgliche
Anmeldung möglich, wobei die Meldung innert Monatsfrist nach
Normalisierung der ausserordentlichen Situation erfolgen muss.
Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden
Quelle: dt Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden