Nachdem die zur abschliessenden Beurteilung des Falles Mario
Murgoski notwendigen Abklärungsergebnisse vorlagen, konnte das Verfahren
abgeschlossen werden. Mario Murgoski ist eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter in Sent erteilt
worden. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat der getroffenen Regelung
zugestimmt.
In Anbetracht der Bedeutung und des Interesses, das dem Fall Mario
Murgoski in der Öffentlichkeit zugemessen wurde, haben das Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement und die Fremdenpolizei des Kantons
Graubünden entschieden, über den Ausgang des Falls zu informieren.
Die Behörden des Kantons waren seit der Einreise von Mario in die
Schweiz bereit, für eine gütliche Einigung der Angelegenheit
unterstützend Hand zu bieten. In diesem Sinn wurden von der
Fremdenpolizei Abklärungen über die Schweizer Vertretungen in Rumänien
und Mazedonien zur Beibringung der notwendigen Papiere und Beweise
getätigt. Diese haben ergeben, dass über den Vater von Mario und den
Aufenthalt bei den Grosseltern in Rumänien im Gesuchsverfahren falsche
Angaben gemacht wurden, dass Mario aber der leibliche Sohn der in
Graubünden wohnhaften Mutter ist. Die Verfahrensverzögerungen sind
ausschliesslich durch die unrichtigen Angaben sowie das Verhalten der
gesuchstellenden Personen, nicht aber durch die Behörden verursacht
worden. Zum Wohl des Kindes wurde gestützt auf sämtliche
Abklärungsergebnisse im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens
schliesslich auf das Beibringen weiterer Beweismittel verzichtet.
Die Schweiz hat zum Schutz des Kindes verschiedene internationale
Übereinkommen abgeschlossen, die sich mit Kindesinteressen befassen. Das
im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Haager Übereinkommen über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, welches
im Verhältnis zwischen Rumänien und der Schweiz seit Anfang Oktober 1994
in Kraft ist, bezweckt, dass in einem Vertragsstaat bestehende Sorge-
und Besuchsrechte in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet
werden. Weiter sollen allenfalls widerrechtlich in einen Vertragsstaat
verbrachte oder dort zurückgehaltene Kinder in den Heimat- oder
Wohnortsstaat zurückgebracht werden. In diesem Sinn sollen die
Kinderbeziehungen beider Elternteile und damit die Beziehungen der
Mutter wie auch des Vaters eines ins Ausland gebrachten Kindes eingehend
abgeklärt werden. Weil der Fremdenpolizei die Dokumente und Urkunden,
die gestützt auf das erwähnte Haager Übereinkommen verlangt wurden, von
den Gesuchstellern trotz Aufforderung nicht abgegeben wurden, musste die
Fremdenpolizei abklären, ob eine Kindesentführung hätte vorliegen
können.
Der am 5. September 1991 in Sent geborene Mario Murgoski verliess
kurz nach seiner Geburt mit seiner Mutter die Schweiz. Am 19. September
1998 reiste Mario im Alter von sieben Jahren als Tourist zu seiner in
der Zwischenzeit in der Schweiz verheirateten Mutter nach Sent. Bis zu
seiner Einreise lebte er während viereinhalb Jahren getrennt von seiner
Mutter in Rumänien. Während des Touristenaufenthalts stellte die Mutter
für Mario bei der Fremdenpolizei Graubünden das Gesuch um eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung für den definitiven Verbleib
in der Schweiz. Trotz mehrfacher Aufforderung, die notwendigen Dokumente
für eine Aufenthaltsregelung ihres Sohnes einzureichen, wurden die von
der Fremdenpolizei verlangten Papiere nicht beigebracht.
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden