Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf für
ein kantonales Umweltschutzgesetz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Umweltschutz). Der neue Erlass soll vor allem den Vollzug der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes regeln.
In den letzten 15 Jahren hat sich das Bundesrecht im Bereich
Umweltschutz markant verändert. Es überträgt den Kantonen und Gemeinden
zahlreiche neue Vollzugsaufgaben. Um dieser Entwicklung Rechnung zu
tragen, ist auch eine Neuordnung des kantonalen Umweltrechts angesagt.
Die grossrätliche Umweltschutz-Verordnung aus dem Jahr 1984 ist
überholt, lückenhaft und genügt der Rechtsentwicklung nicht mehr. Da das
Bundesgesetz über den Umweltschutz die Materie nahezu abschliessend
regelt, ist der Spielraum des Kantons klein, eigenständige materielle
Vorschriften über den Umweltschutz zu erlassen.
Im kantonalen Umweltschutz-Gesetz (KUSG) soll zur Hauptsache
festgelegt werden, wer in Graubünden mit dem Vollzug des Bundesrechts
betraut werden soll. Wie bisher ist auch im neuen KUSG vorgesehen, dass
komplexe Aufgaben in erster Linie von den zuständigen kantonalen
Behörden wahrgenommen werden sollen. Es handelt sich dabei vor allem um
Aufgaben in den Bereichen Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Schutz
gegen nichtionisierende Strahlen), Schutz vor umweltgefährdenden
Stoffen, Abfallplanung und Altlasten-Sanierung, Boden- und
Katastrophenschutz. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sollen den
Gemeinden all jene Aufgaben zugewiesen werden, die sie ebenso gut oder
besser als der Kanton lösen können (z.B. in den Bereichen
Abfallentsorgung, Feuerungskontrolle und Lärmschutz). Rund ein Drittel
der Gesetzesbestimmungen befassen sich mit dem Abfall. Besonders zu
erwähnen sind in diesem Zusammenhang die neu vorgesehene Kompetenz des
Kantons, Abfallanlagen selbst zu bauen oder sich an solchen zu
beteiligen, sowie der Transportkosten-Ausgleich. Mit dem Erlass eines
umfassenden KUSG können die folgenden bestehenden Umwelterlasse des
Kantons aufgehoben werden: das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung,
die grossrätliche Umweltschutz-Verordnung und die grossrätliche
Verordnung über die Abfallbewirtschaftung.
Die umstrittene Frage des Ausgleichs der unterschiedlich hohen
Kosten für den Ferntransport von Siedlungsabfällen
(Transportkosten-Ausgleich) soll wie folgt geregelt werden: Der Kanton
leistet an den Bahntransport von Siedlungsabfällen Ausgleichszahlungen,
die höchstens 50 Prozent jenes Betrags ausmachen, der die
durchschnittlichen Transportkosten der Abfallverbände übersteigt. In
diesem Zusammenhang werden dem Kanton Mehrkosten von rund 420'000
Franken entstehen, falls alle Verbände die Abfälle per Bahn
transportieren lassen. An Abfalltransporte, die trotz Bahnanschluss auf
der Strasse erfolgen, leistet der Kanton keine Beiträge.
Mit dem Erlass eines KUSG werden dem Kanton keine neuen Aufgaben
zugewiesen. Sämtliche Vollzugsaufgaben sind von Bund vorgegeben. Sie
sind mit einem personellen und finanziellen aufwand verbunden, der
bereits unter der geltenden Ordnung anfällt. Der Grosse Rat wird das
KUSG in der Märzsession 2001 behandeln.
Prämienverbilligung 2001: Markante Erhöhung beim Selbstbehalt und
den Richtprämien
Personen mit Krankenkassenprämienverbilligung müssen ab dem
kommenden Jahr erstmals ihre Prämien nicht mehr selbst bevorschussen.
Wer dieses und auch das kommende Jahr bezugsberechtigt ist, erhält die
erste Rate Ende Januar/Anfang Februar 2001. Um dies zu ermöglichen,
musste die Regierung bereits Anfang Dezember die Richtprämien und die
Selbstbehalte für die Berechnung der Prämienverbilligung 2001 festlegen.
Der Grosse Rat hat in der Novembersession mit dem Voranschlag 2001 einen
Betrag von rund 46 Millionen Franken für die Prämienverbilligung
bewilligt. Obwohl damit 2.9 Prozent mehr Gelder als dieses Jahr zur
Verfügung stehen, kann die Prämienerhöhung von rund acht Prozent nicht
aufgefangen werden.
Die Regierung hat beschlossen, die Richtprämien auf den Betrag der
monatlichen kantonalen Durchschnittsprämien zu erhöhen. Für Kinder (bis
18 Jahre) wird mit einer Richtprämie von 43 Franken, bei Jungen
Erwachsenen (19 bis 25 Jahre) mit 110 Franken und bei Erwachsenen (ab 26
Jahre) mit 168 Franken gerechnet. Die Selbstbehalte mussten im Vergleich
zu heute nochmals deutlich erhöht werden. Im nächsten Jahr haben
Personen in den untersten Einkommenskategorien sechs Prozent (im Jahr
2000: 5.2 Prozent) ihres anrechenbaren Einkommens zur Bezahlung der
Krankenkassenprämien aufzuwenden. Mit steigendem Einkommen nimmt der
Selbstbehalt bis 12.4 Prozent (im Jahr 2000: 8.2 Prozent) zu.
Zwei Prozent Teuerungsausgleich fürs Staatspersonal
Zum Ausgleich der Teuerung für das kantonale Personal und die
Lehrpersonen der Volksschulen wird auf den 1. Januar 2001 eine
Teuerungszulage von zwei Prozent ausgerichtet.
Auf den gleichen Termin werden die Alters-, Invaliden- und
Ehegatten-Renten der kantonalen Pensionskasse und die Ruhegehälter
ehemaliger Regierungsräte mit 1.3 Prozent der Teuerung angepasst.
Neuerungen im Flüchtlingsbereich
Gemäss dem neuen Asylgesetz des Bundes geht die
Fürsorgezuständigkeit für anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige
mit Aufenthaltsbewilligung nach einer Übergangsfrist von maximal zwei
Jahren von den Hilfswerken über an die kantonalen Behörden. Bis anhin
wurde diese Aufgabe in Graubünden durch die Hilfswerke Caritas und Rotes
Kreuz erfüllt. Sie möchten diesen Betreuungsauftrag raschmöglichst dem
Kanton übertragen. Dabei ist es nahe liegend, dass künftig das Sozialamt
diese Aufgaben übernimmt. In diesem Sinn nimmt die Regierung vom Konzept
"Flüchtlingshilfe im Kanton Graubünden" des Sozialamts Kenntnis. Die
Betreuung und Beratung anerkannter Flüchtlinge und Schutzbedürftiger
wird per Anfang Januar 2001 durch das kantonale Sozialamt übernommen. Um
den Auftrag zu erfüllen, wird eine spezialisierte Beratungsstelle
eingerichtet. Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt während der
ersten fünf Jahre der Bund.
Neue Fischereiregelungen treten gestaffelt in Kraft
Nachdem das neue kantonale Fischereigesetz (nKFG) am 26. November
vom Volk angenommen worden ist, beschliesst die Regierung, die
Neuerungen gestaffelt in Kraft zu setzen.
- Die Bestimmungen über das Mindestalter für das Ausüben der
Fischerei, die Regelungen über das Mitangelrecht und die Patentgebühren
für Jugendliche treten schon Anfang 2001 in Kraft. Konkret handelt es
sich um die Artikel 5 Absatz 2, 6 und 9 Absätze 3 und 5 des nKFG.
- Alle übrigen Bestimmungen werden Anfang 2002 in Kraft gesetzt.
Notariats- und Grundbuchgebühren harmonisieren
Bisher wendeten verschiedene Urkundspersonen im Kanton verschiedene
Gebührentarife und -ansätze für die gleichen Beurkundungen an. Mit der
neuen Verordnung über das Notariatswesen einerseits und der neuen
Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter werden die
Gebührentarife harmonisiert. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass
alle Verfügungen der Notare bei der Notariatskommission angefochten
werden können. Diese Regelung umfasst auch die Grundbuchverwalter,
soweit sie als Notare tätig sind.
Kulturbeiträge
Folgende kulturellen Organisation erhalten Beiträge im Gesamtbetrag
von 158'000 Franken:
- Stadttheater Chur für die Spielzeit 2000/2001, und
- Musikgesellschaft Ramosch für eine Neu-Uniformierung.
Sportbeiträge
50 Sportverbände und -organisationen erhalten Beiträge im
Gesamtbetrag von 760'000 Franken. Dabei handelt es sich um die
Verteilung des Sport-Toto-Treffnisses 2000.
Aus den Gemeinden
Das Bauprojekt für die Überdeckung der Verbindung zwischen altem und
neuem Schulhaus in Vella wird definitiv genehmigt. An die anrechenbaren
Anlagekosten von 190'000 Franken wird ein Kantonsbeitrag von 32.5
Prozent zugesichert.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden