Ab Anfang Januar 2001 wird die Strafmass-Grenze ausgedehnt, die es zulässt, statt einer kurzen Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit zu leisten. In Zukunft können Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe bis maximal 90 Tage kassiert haben, diese in Form einer gemeinnützigen Arbeitsleistung verbüssen. Dabei entsprechen vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe. Zu dieser Form des Strafvollzugs werden verurteilte Personen zugelassen, die insbesondere bezüglich Charakter und Vorleben Gewähr dafür bieten, die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einzuhalten und bei denen die bisherige Arbeit oder Ausbildung durch diese Vollzugsart nicht gefährdet wird.
Die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit stützt sich auf die bundesrätliche Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom Mai 1990. Seit 1992 besitzt der Kanton Graubünden eine Bewilligung, wonach Straffällige ihre Haft- oder Gefängnisstrafen bis 30 Tage in Form der gemeinnützigen, unentgeltlichen Arbeitsleistung verbüssen können.
Auskunft: Karl Prader, Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Tel. 081-257 25 14
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden