Am 31. Dezember 2000 läuft die Frist ab, die Ausrüstung privater und
öffentlicher Schutzräume zu beschaffen. Dabei handelt es sich um eine
aufgeschobene Frist, die sich auf das Bundesgesetz über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz stützt. Zur Schutzraum-Ausrüstung gehören in
erster Linie Liegestellen, Trockenklosetts und in besonderen Fällen
Abortkabinen. Die Ausrüstungssortimente sind von der Anzahl der
Schutzplätze abhängig. Hauseigentümer/innen sind nicht verpflichtet, die
Liegestellen zu montieren. Diese können im Schutzraum oder in
Nebenräumen eingelagert werden, so dass sie im Notfall nach längstens 24
Stunden aufgebaut und innert nützlicher Frist benützt werden können. Für
die Ausrüstung der privaten Schutzräume werden keine Beiträge seitens
des Bundes, des Kantons und der Gemeinde geleistet.
Zur Beschaffung der Einrichtung wurde jenen Hauseigentümern und
Hauseigentümerinnen, die noch nicht über die vorgeschriebene
Mindestausrüstung verfügen, vor wenigen Tagen ein Merkblatt zugestellt,
welches über das Vorgehen zur Beschaffung der Schutzraum-Ausrüstung
nützliche Hinweise enthält. Im Bedarfsfall kann dieses beim Amt für
Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden (AZK) bezogen werden (Tel.
081-257 35 32).
Das AZK wird anlässlich der nächsten periodischen
Schutzraum-Kontrolle die Vollständigkeit der Schutzraum-Ausrüstung
überprüfen. Aufgrund der Bundesverordnung über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, BMV) kann der Kanton bei nicht
getätigter oder ungenügend beschaffter Schutzraum-Ausrüstung den
Hauseigentümern/innen eine Beschaffungsfrist einräumen. Fehlt bei
späteren Kontrollen die Schutzraum-Ausrüstung weiterhin, so kann die
Beschaffung durch den Kanton auf Kosten der Hauseigentümer/innen
veranlasst werden.
Gremium: Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden