Die Regierung beschliesst, per Anfang Juli 2000 die Grundabgabe der
Spitalärzte auf den Honorareinkünften aus der Behandlung von
Privatpatienten und ambulanten Patienten sowie aus der
Konsiliartätigkeit von 40 auf 50 Prozent zu erhöhen, jene für die
Honorareinkünfte aus der Sprechstundentätigkeit von 40 auf 45 Prozent.
Der differenzierte Abgabesatz für die Honorareinkünfte aus der
Sprechstundentätigkeit liegt darin begründet, dass die
Sozialversicherungsbeiträge auf den entsprechenden Einkünften weiterhin
nur von den Ärzten geleistet werden. Die zusätzliche Abgabe auf
Einkünfte, die den Betrag von 350'000 Franken übersteigenden, wird
generell um fünf auf 75 Prozent erhöht.
Im Rahmen der Behandlung des Voranschlags 2000 hat der Grosse Rat in
der November-/Dezembersession 1999 als Auffangmassnahme infolge des
Anstiegs der Finanzkraft des Kantons Graubünden die Regierung u.a.
angewiesen, die Honorarabgaben der Chefärzte und Leitenden Ärzte um fünf
Prozent zu erhöhen, um Mehreinnahmen für die Spitäler zu erzielen und
die Betriebsbeiträge des Kantons an die Spitäler zu senken.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ihrerseits
qualifiziert ab 1. Juli 2000 die Einnahmen der Chefärzte und Leitenden
Ärzte aus der stationären Behandlung von Halbprivat- und Privatpatienten
neu als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die
öffentlichen Spitäler im Kanton Graubünden sind somit gehalten, in ihrer
Eigenschaft als Arbeitgebende ab Anfang Juli 2000 auf den Einkünften der
Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte Sozialversicherungsbeiträge
zu leisten. Ausgenommen sind die Einkünfte aus der persönlichen
Sprechstunde.
Die Anhebung des Abgabesatzes auf den Honorareinkünften aus der
Behandlung von Privatpatienten und ambulanten Patienten sowie aus der
Konsiliartätigkeit zusätzlich zur Vorgabe des Grossen Rats um weitere
fünf Prozent setzt die Praxisänderung der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Graubünden für die Ärzte einkommensneutral um. Durch die
Beteiligung der Spitäler an den bisherigen Leistungen der Ärzte an die
Sozialversicherungen auf ihren Honorareinkünften resultiert für die
Ärzte nämlich eine finanzielle Entlastung von rund fünf Prozent.
Die Regierung teilt die Auffassung des Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartements, dass die Verordnung über die
Anstellungsbedingungen der Chefärzte und der Leitenden Ärzte an den
beitragsberechtigten Spitälern im Kanton Graubünden revisionsbedürftig
ist. Dieser Umstand wird grundsätzlich auch vom Verband Spitäler und
Heime Graubünden und von der Vereinigung Bündner Spitalärzte nicht
bestritten.
Die Regierung hat in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, dass
das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement eine Arbeitsgruppe
einsetzen will, die aus Vertretern des Departements, des Verbandes
Spitäler und Heime Graubünden und der Vereinigung Bündner Spitalärzte
besteht. Diese soll unter Mitarbeit des Verbands Spitäler und Heime
Graubünden und der Vereinigung Bündner Spitalärzte bis Ende September
2000 einen Entwurf für eine umfassende Revision der Verordnung
erarbeiten, die Anfang 2001 in Kraft treten soll.
Damit die Anstellungsverträge der Chefärzte und Leitenden Ärzte
fristgerecht an die umfassende Revision der Verordnung über die
Anstellungsbedingungen der Chefärzte und Leitenden Ärzte in den
beitragsberechtigten Spitälern im Kanton Graubünden angepasst werden
können, sind die neu abzuschliessenden Verträge auf den 31. Dezember
2000 zu befristen.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement