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von Regierungsrat Claudio Lardi

Am 2. Dezember werden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons nicht nur über fünf eidgenössische Vorlagen, sondern auch über ein neues kantonales Umweltschutzgesetz abstimmen. Die Regierung und der Grosse Rat empfehlen den Bündner Stimmberechtigten übereinstimmend Annahme dieser Abstimmungsvorlage.

Am 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) in Kraft getreten. Der Umweltschutz wird in diesem Gesetz sowie in zahlreichen Verordnungen des Bundesrates in umfassender Weise geregelt. Den Kantonen verbleibt relativ wenig Spielraum, um auf dem Gebiet des Umweltschutzes eigene gesetzliche Regelungen zu erlassen. Hingegen ist es Aufgabe der Kantone, das Umweltschutzrecht des Bundes umzusetzen und zu diesem Zweck die notwendigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Im Jahr 1984 hat der Grosse Rat in einer als Übergangslösung geplanten Verordnung den Vollzug des Umweltschutzrechts des Bundes geregelt. Diese grossrätliche Verordnung genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Damit die zahlreichen neuen Umweltschutzvorschriften des Bundes auch in Zukunft zeit- und sachgerecht vollzogen werden können, sind neue gesetzliche Vorschriften des Kantons unerlässlich. Das kantonale Umweltschutzgesetz, über welches wir am 2. Dezember abstimmen, füllt dieses rechtliche Vakuum und schafft die erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Das kantonale Umweltschutzgesetz regelt in erster Linie den Vollzug der Umweltschutz-Gesetzgebung des Bundes. Im Wesentlichen geht es darum, die zahlreichen vom Bundesrecht vorgegebenen Vollzugsaufgaben zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufzuteilen, die verantwortlichen Vollzugsorgane zu bezeichnen und die notwendigen Verfahren zu regeln. An der bewährten Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton wird festgehalten. Den Gemeinden werden all jene Aufgaben übertragen, die sie ebenso gut oder besser als der Kanton lösen können. Komplexe Fachaufgaben, die besondere technische Kenntnisse erfordern, werden dem Kanton zugewiesen. Es handelt sich dabei vor allem um Aufgaben in den Bereichen Luftreinhaltung, Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen, Abfallplanung und Altlastensanierung, Bodenschutz und Katastrophenschutz.

Die kantonale Abfallgesetzgebung, welche seit der Revision des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes im Jahr 1995 ebenfalls revisionsbedürftig ist, wird neu in das kantonale Umweltschutzgesetz integriert. Der Kanton erhält dabei die Möglichkeit, Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung selbst zu bauen oder sich an solchen zu beteiligen. Äusserst umstritten war im Grossen Rat die Frage, ob Siedlungsabfälle über grössere Distanzen zwingend mit der Bahn transportiert werden müssen. Schliesslich hat sich die Meinung durchgesetzt, dass solche Transporte mit der Bahn erfolgen sollen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel. Um die peripheren Regionen zu entlasten und einen Anreiz für die Bahntransporte zu schaffen, gewährt der Kanton den Abfallverbänden Beiträge von höchstens 50 Prozent an diejenigen Transportkosten, welche den kantonalen Durchschnitt übersteigen. Dem Kanton werden dadurch Mehrkosten von rund 420'000 Franken pro Jahr entstehen. Entgegen einer starken Opposition hat der Grosse Rat in weiser Voraussicht beschlossen, dass im Interesse des Umweltschutzes ausschliesslich die Bahntransporte der Abfälle subventioniert werden sollen.

Der Grosse Rat hat in der Schlussabstimmung das kantonale Umweltschutzgesetz mit 103 zu 0 Stimmen zu Handen der Volksabstimmung verabschiedet. Mit Ihrem Ja zu dieser Vorlage schaffen Sie die Grundlage für einen zeitgemässen und wirksamen Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, aus Überzeugung, am 2. Dezember dem neuen kantonalen Umweltschutzgesetz zuzustimmen.

Gremium: Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden
Quelle: dt Regierungsrat Claudio Lardi
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