Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat heute
technische Empfehlungen vorgestellt, wie die Strahlung von
Mobilfunkantennen gemessen und berechnet werden soll. Es handelt sich
dabei um Entwürfe, die das BUWAL in enger Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) und unter Beizug des
Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) erarbeitet hat. Die geltenden
Grenzwerte für die Strahlung werden nicht geändert. Hingegen werden mit
den vorgeschlagenen Mess- und Berechnungsverfahren Instrumente
geschaffen, um die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) in der ganzen Schweiz einheitlich zu vollziehen.
Der Bundesrat hat in der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) Grenzwerte für die Strahlung von
Mobilfunkantennen festgelegt. Kantone und Gemeinden mussten die
Verordnung bisher mit vorläufigen Hilfsmitteln anwenden. Heute legt das
BUWAL nun detailliertere technische Empfehlungen vor, wie die Strahlung
von Mobilfunkantennen gemessen und berechnet werden soll.
Die NIS-Verordnung wird durch die vorgestellten Mess- und
Berechnungs-Empfehlungen nicht geändert. Mit diesen Vollzugshilfsmitteln
soll erreicht werden, dass die Beurteilung nach einheitlichen Methoden
erfolgt und die Grenzwerte der NISV mit ausreichender Sicherheit
eingehalten werden.
Messempfehlung
Ob eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhält, ist im
Zweifelsfall durch eine Messung zu überprüfen. Die geeigneten Messgeräte
und Messmethoden existieren. In Innenräumen, wo die Belastung
kleinräumig schwankt, soll die jeweils höchste Belastung gemessen
werden. Die (unvermeidliche) Messunsicherheit soll bei der Beurteilung
berücksichtigt werden, und zwar so, dass die Grenzwerte mit 95 %
Sicherheit eingehalten werden. Es werden vier mögliche Messmethoden
vorgeschlagen. Spezialisten für Messungen werden eingeladen, während des
nächsten halben Jahres die vorgeschlagenen Methoden zu testen.
Berechnung und Standortdatenblatt
Messungen können erst dann durchgeführt werden, wenn eine Anlage
bereits in Betrieb ist. Die Behörde des Kantons oder der Gemeinde muss
jedoch bereits vorher, zum Zeitpunkt der Baueingabe, beurteilen können,
ob die NISV eingehalten wird. Zu diesem Zweck muss der
Mobilfunkbetreiber mit dem Baugesuch ein so genanntes Standortdatenblatt
einreichen, auf dem er die zu erwartende Strahlung detailliert
berechnet. In den letzten zwei Jahren wurde bereits bei Tausenden von
Antennenanlagen ein vorläufiges Standortdatenblatt verwendet. Es ist
aufgrund der bisherigen Erfahrungen modifiziert und ergänzt worden.
Messempfehlung und Berechnungsmodell sind so aufeinander abgestimmt,
dass der gemessene Wert in aller Regel nicht höher sein wird als der
berechnete. Auch hier gilt: Die Behörde, die ein Baugesuch zu beurteilen
hat, soll ausreichend sicher sein, dass die Prognose die reale
NIS-Belastung nicht unterschätzt.
Wie geht es weiter?
Die Messempfehlung soll in den nächsten sechs Monaten in der Praxis
erprobt werden. Anschliessend werden die Erfahrungen ausgewertet und der
Entwurf wird gegebenenfalls angepasst.
Zum Entwurf des Standortdatenblattes können die interessierten
Kreise bis zum 20. Mai 2001 Stellung nehmen. Gestützt auf die
Stellungnahmen wird das Standortdatenblatt bereinigt und als Hilfsmittel
zur Anwendung empfohlen.
Die Frage, bis zu welchem gegenseitigen Abstand Mobilfunkantennen
zusammen als eine Anlage zu betrachten sind, wird im Moment
unterschiedlich beurteilt und ist Gegenstand einer hängigen Beschwerde
ans Bundesgericht. Bis der Entscheid dazu gefallen ist, verzichtet das
BUWAL auf eine Empfehlung zu diesem Thema.
Auskünfte:
Jürg Baumann, Chef a.i. der Sektion Nichtionisierende Strahlung,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 64 (ab 15 Uhr)
Die Entwürfe der Messempfehlung und des Standortdatenblattes
befinden sich im Internet unter der Adresse www.buwal.ch/luft/d/n0.htm
Gremium: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Quelle: dt Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft