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Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat heute technische Empfehlungen vorgestellt, wie die Strahlung von Mobilfunkantennen gemessen und berechnet werden soll. Es handelt sich dabei um Entwürfe, die das BUWAL in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) und unter Beizug des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) erarbeitet hat. Die geltenden Grenzwerte für die Strahlung werden nicht geändert. Hingegen werden mit den vorgeschlagenen Mess- und Berechnungsverfahren Instrumente geschaffen, um die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in der ganzen Schweiz einheitlich zu vollziehen.
Der Bundesrat hat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Grenzwerte für die Strahlung von Mobilfunkantennen festgelegt. Kantone und Gemeinden mussten die Verordnung bisher mit vorläufigen Hilfsmitteln anwenden. Heute legt das BUWAL nun detailliertere technische Empfehlungen vor, wie die Strahlung von Mobilfunkantennen gemessen und berechnet werden soll.
Die NIS-Verordnung wird durch die vorgestellten Mess- und Berechnungs-Empfehlungen nicht geändert. Mit diesen Vollzugshilfsmitteln soll erreicht werden, dass die Beurteilung nach einheitlichen Methoden erfolgt und die Grenzwerte der NISV mit ausreichender Sicherheit eingehalten werden.

Messempfehlung
Ob eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhält, ist im Zweifelsfall durch eine Messung zu überprüfen. Die geeigneten Messgeräte und Messmethoden existieren. In Innenräumen, wo die Belastung kleinräumig schwankt, soll die jeweils höchste Belastung gemessen werden. Die (unvermeidliche) Messunsicherheit soll bei der Beurteilung berücksichtigt werden, und zwar so, dass die Grenzwerte mit 95 % Sicherheit eingehalten werden. Es werden vier mögliche Messmethoden vorgeschlagen. Spezialisten für Messungen werden eingeladen, während des nächsten halben Jahres die vorgeschlagenen Methoden zu testen.

Berechnung und Standortdatenblatt
Messungen können erst dann durchgeführt werden, wenn eine Anlage bereits in Betrieb ist. Die Behörde des Kantons oder der Gemeinde muss jedoch bereits vorher, zum Zeitpunkt der Baueingabe, beurteilen können, ob die NISV eingehalten wird. Zu diesem Zweck muss der Mobilfunkbetreiber mit dem Baugesuch ein so genanntes Standortdatenblatt einreichen, auf dem er die zu erwartende Strahlung detailliert berechnet. In den letzten zwei Jahren wurde bereits bei Tausenden von Antennenanlagen ein vorläufiges Standortdatenblatt verwendet. Es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen modifiziert und ergänzt worden.
Messempfehlung und Berechnungsmodell sind so aufeinander abgestimmt, dass der gemessene Wert in aller Regel nicht höher sein wird als der berechnete. Auch hier gilt: Die Behörde, die ein Baugesuch zu beurteilen hat, soll ausreichend sicher sein, dass die Prognose die reale NIS-Belastung nicht unterschätzt.

Wie geht es weiter?
Die Messempfehlung soll in den nächsten sechs Monaten in der Praxis erprobt werden. Anschliessend werden die Erfahrungen ausgewertet und der Entwurf wird gegebenenfalls angepasst.
Zum Entwurf des Standortdatenblattes können die interessierten Kreise bis zum 20. Mai 2001 Stellung nehmen. Gestützt auf die Stellungnahmen wird das Standortdatenblatt bereinigt und als Hilfsmittel zur Anwendung empfohlen.
Die Frage, bis zu welchem gegenseitigen Abstand Mobilfunkantennen zusammen als eine Anlage zu betrachten sind, wird im Moment unterschiedlich beurteilt und ist Gegenstand einer hängigen Beschwerde ans Bundesgericht. Bis der Entscheid dazu gefallen ist, verzichtet das BUWAL auf eine Empfehlung zu diesem Thema.

Auskünfte:
Jürg Baumann, Chef a.i. der Sektion Nichtionisierende Strahlung, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 64 (ab 15 Uhr)
Die Entwürfe der Messempfehlung und des Standortdatenblattes befinden sich im Internet unter der Adresse www.buwal.ch/luft/d/n0.htm

Gremium: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Quelle: dt Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

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