Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die
Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die Regierung hat die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des
Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern
zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
verabschiedet. Der Zulassungsstopp wird dabei auf die Ärztinnen und
Ärzte beschränkt. Die übrigen medizinischen Leistungserbringer, welche
im Wesentlichen lediglich im ärztlichen Auftrag zu Lasten der
Krankenkassen abrechnen können, bleiben vom Zulassungsstopp
ausgenommen.
Die Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 2002 über den
Zulassungsstopp sieht im Wesentlichen vor, dass die Zahl der
medizinischen Leistungserbringer auf die im Verordnungsanhang
wiedergegebenen Höchstzahlen pro Kategorie beschränkt wird. Die Kantone
werden in der bundesrätlichen Verordnung über die Einschränkung der
Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermächtigt, dass die
Höchstzahlen für eine oder mehrere Kategorien von Leistungserbringern
nicht gelten oder dass in einer oder mehreren Kategorien von
Leistungserbringern keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, solange die
Versorgungsdichte in ihrem Kantonsgebiet höher ist als in der übrigen
Schweiz oder als in der Grossregion, zu welcher sie gehören. Für den
Fall, dass in einer Kategorie von Leistungserbringern eine
Unterversorgung besteht, sind die Kantone ermächtigt, zusätzliche
Leistungserbringer zuzulassen. Zielsetzung der Massnahme ist, das
Anwachsen der Kosten innerhalb der Grundversicherung und damit verbunden
das Ansteigen der Krankenkassenprämien einzudämmen.
Nach den Regelungen des KVG ist nur ein kleiner Teil der
Leistungserbringer berechtigt, Leistungen zu Lasten der
Krankenversicherer direkt auszulösen, nämlich die Ärztinnen und Ärzte,
die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren sowie die Hebammen. Die übrigen Berufsgruppen wie
beispielsweise die Apothekerinnen und Apotheker oder die
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind dagegen nur auf
ärztliche Verschreibung zu Lasten der Krankenkassen
abrechnungsberechtigt.
Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Regierung diejenigen
Berufsgruppen, die nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung ihre
Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen können, vom
Zulassungsstopp ausgenommen. Vom Zulassungsstopp ebenfalls ausgenommen
hat die Regierung sodann die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie die Hebammen. Diese Ausnahmen
begründen sich damit, dass die zahnärztlichen Behandlungen meist nicht
kassenpflichtig sind, im Kanton Graubünden mit insgesamt lediglich sechs
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren jedenfalls keine entsprechende
Überversorgung besteht und die Hebammen die Anzahl Geburten bzw. die
entsprechenden Krankenkassenleistungen mengenmässig nicht beeinflussen
können.
Dem Zulassungsstopp werden somit lediglich die Ärztinnen und Ärzte
unterstellt. Damit wird nicht nur die Menge der ärztlichen
Leistungsanbietern als solche plafoniert, sondern auch indirekt die
Anzahl Verschreibungen zu Gunsten der übrigen Berufsgruppen reguliert.
Der Zulassungsstopp für die Ärztinnen und Ärzte gilt während der
dreijährigen Geltungsdauer grundsätzlich uneingeschränkt. Eine
Ausnahmeregelung ist insoweit vorgesehen, als dass bei einem
Praxisrücktritt die Übergabe der Praxis an einen Nachfolger möglich
bleiben muss. Dadurch wird die Erhaltung der bisherigen Versorgung
sichergestellt. Weitere Ausnahmen sind für medizinisch unterversorgte
Regionen sowie für an Spitälern und Kliniken im Anstellungsverhältnis
beschäftigte Ärztinnen und Ärzte vorgesehen.
Die von der Regierung beschlossene Regelung wurde von den Kantonen
der Ostschweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeitet.
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement