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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Regierung hat die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Der Zulassungsstopp wird dabei auf die Ärztinnen und Ärzte beschränkt. Die übrigen medizinischen Leistungserbringer, welche im Wesentlichen lediglich im ärztlichen Auftrag zu Lasten der Krankenkassen abrechnen können, bleiben vom Zulassungsstopp ausgenommen.


Die Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 2002 über den Zulassungsstopp sieht im Wesentlichen vor, dass die Zahl der medizinischen Leistungserbringer auf die im Verordnungsanhang wiedergegebenen Höchstzahlen pro Kategorie beschränkt wird. Die Kantone werden in der bundesrätlichen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermächtigt, dass die Höchstzahlen für eine oder mehrere Kategorien von Leistungserbringern nicht gelten oder dass in einer oder mehreren Kategorien von Leistungserbringern keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, solange die Versorgungsdichte in ihrem Kantonsgebiet höher ist als in der übrigen Schweiz oder als in der Grossregion, zu welcher sie gehören. Für den Fall, dass in einer Kategorie von Leistungserbringern eine Unterversorgung besteht, sind die Kantone ermächtigt, zusätzliche Leistungserbringer zuzulassen. Zielsetzung der Massnahme ist, das Anwachsen der Kosten innerhalb der Grundversicherung und damit verbunden das Ansteigen der Krankenkassenprämien einzudämmen.

Nach den Regelungen des KVG ist nur ein kleiner Teil der Leistungserbringer berechtigt, Leistungen zu Lasten der Krankenversicherer direkt auszulösen, nämlich die Ärztinnen und Ärzte, die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie die Hebammen. Die übrigen Berufsgruppen wie beispielsweise die Apothekerinnen und Apotheker oder die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind dagegen nur auf ärztliche Verschreibung zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsberechtigt.

Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Regierung diejenigen Berufsgruppen, die nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen können, vom Zulassungsstopp ausgenommen. Vom Zulassungsstopp ebenfalls ausgenommen hat die Regierung sodann die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie die Hebammen. Diese Ausnahmen begründen sich damit, dass die zahnärztlichen Behandlungen meist nicht kassenpflichtig sind, im Kanton Graubünden mit insgesamt lediglich sechs Chiropraktorinnen und Chiropraktoren jedenfalls keine entsprechende Überversorgung besteht und die Hebammen die Anzahl Geburten bzw. die entsprechenden Krankenkassenleistungen mengenmässig nicht beeinflussen können.

Dem Zulassungsstopp werden somit lediglich die Ärztinnen und Ärzte unterstellt. Damit wird nicht nur die Menge der ärztlichen Leistungsanbietern als solche plafoniert, sondern auch indirekt die Anzahl Verschreibungen zu Gunsten der übrigen Berufsgruppen reguliert. Der Zulassungsstopp für die Ärztinnen und Ärzte gilt während der dreijährigen Geltungsdauer grundsätzlich uneingeschränkt. Eine Ausnahmeregelung ist insoweit vorgesehen, als dass bei einem Praxisrücktritt die Übergabe der Praxis an einen Nachfolger möglich bleiben muss. Dadurch wird die Erhaltung der bisherigen Versorgung sichergestellt. Weitere Ausnahmen sind für medizinisch unterversorgte Regionen sowie für an Spitälern und Kliniken im Anstellungsverhältnis beschäftigte Ärztinnen und Ärzte vorgesehen.

Die von der Regierung beschlossene Regelung wurde von den Kantonen der Ostschweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeitet.

Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
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