Laut dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 1.
Oktober 2002 können die Konzessionsgemeinden der KWZ ihr Rückkaufsrecht
in den Jahren 2006 bzw. 2009 ausüben. Gestützt auf diesen Entscheid
haben die Konzessionsgemeinden und der Kanton, dem ein Rückkaufsrecht im
Falle des Verzichts der Gemeinden zusteht, der KWZ noch im Oktober ein
partnerschaftliches Angebot unterbreitet. Bei diesem Angebot geht es
darum, an Stelle eines möglichen Rückkaufs eine partnerschaftliche
Lösung mit der KWZ anzustreben. Konkret wird eine Beteiligung der
öffentlichen Hand (einschliesslich der entsprechenden
Energiebezugsrechte) im Falle eines Verzichts auf die Ausübung des
Rückkaufsrechtes verlangt.
Verhandlungen laufen noch
Die KWZ hat den Entscheid des Verwaltungsgerichtes in der
Zwischenzeit an das Bundesgericht weitergezogen. Gleichzeitig hat die
KWZ aber auch erklärt, auf das partnerschaftliche Angebot einzutreten
und mit den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine partnerschaftliche
Lösung suchen zu wollen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien sind
noch nicht abgeschlossen.
Die KWZ hat jedoch eine namhafte Minderheitsbeteiligung der
öffentlichen Hand am Aktienkapital der KWZ ab dem Jahre 2008 im Falle
eines Verzichts auf die Ausübung des Rückkaufsrechtes akzeptiert. Neben
der Beteiligung am Aktienkapital erhalten Gemeinden und Kanton auch
entsprechende Energiebezugsrechte. Soweit die Energie von der
öffentlichen Hand nicht bezogen wird, soll sie der KWZ gegen eine
angemessene Entschädigung überlassen werden.
Energieausschreibung blockiert
Bezüglich gewisser Punkte im Hinblick auf eine partnerschaftliche
Lösung bestehen noch Differenzen und Unklarheiten. Um sich nicht unnötig
einem zeitlichen Druck auszusetzen, hat sich die Arbeitsgruppe, welche
die Frage des Rückkaufs der Anlagen im Auftrag der Gemeinden und des
Kantons vorbereitet vorbehalten, die Energie der KWZ Dritten zur
Verwertung anzubieten und die Energieausschreibung durchzuführen.
Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben zwar auf Antrag
der KWZ die Energieausschreibung einstweilen mit einer
superprovisorischen Verfügung, d.h. ohne Anhörung der
Konzessionsgemeinden verboten. Die betroffenen Gemeinden haben aber
umgehend bei den Gerichten reagiert und die Aufhebung des
Ausschreibungsverbotes beantragt. Sobald diese gerichtlichen Anordnungen
aufgehoben bzw. beseitigt sind, ist der Weg frei für eine
Energieausschreibung, falls mit der KWZ bis zu diesem Zeitpunkt keine
für die Konzessionsgemeinden akzeptable Lösung gefunden sein sollte.
Gremium: Konzessionsgemeinden und Kanton
Quelle: dt Konzessionsgemeinden und Kanton