Am 31. Mai 2004 läuft die erste Übergangsfrist des
Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU ab. Ab diesem Zeitpunkt
benötigen erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige für einen maximalen
Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung mehr. An
die Stelle der Bewilligungspflicht tritt nun eine Meldepflicht. Die so
genannte "arbeitsmarktliche Überprüfung" und der Inländervorrang fallen
vollständig dahin.
Die Bilateralen Verträge mit der EU, die seit 1. Juni 2002 in Kraft
sind, treten in eine zweite Phase. Das Personenfreizügigkeitsabkommen
als Bestandteil dieser Verträge sieht weitere Zulassungserleichterungen
für Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum vor. Für Erwerbsaufenthalte
von bis zu drei Monaten bei Arbeitgebern in der Schweiz tritt anstelle
der Bewilligungspflicht die Meldepflicht. Der Meldepflicht und nicht
mehr der Bewilligungspflicht unterliegen auch ausländische Firmen,
welche berechtigt sind, ihre MitarbeiterInnen bis zu 90 Tage pro Jahr
zur Ausführung von Aufträgen in unser Land zu entsenden.
Arbeitsmarktliche Überprüfung entfällt
Die arbeitsmarktliche Überprüfung, d.h. die Prüfung der Einhaltung
der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die
Überprüfung des Inländervorranges entfallen. Für die gesuchstellenden
Personen bedeutet dies, dass im Bewilligungsverfahren keine
Arbeitsverträge mehr eingereicht werden müssen. Ebenfalls nicht mehr
erforderlich ist der Nachweis einer erfolglosen Suche nach
Arbeitnehmern, die bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
zugelassen sind.
Zum Schutze des einheimischen Gewerbes vor ausländischer
Tieflohnkonkurrenz sowie zur Vermeidung von Lohndumping werden ab 1.
Juni 2004 die flankierenden Massnahmen vollzogen: Die für die jeweiligen
Branchen zuständigen Kontrollorgane überprüfen in den Betrieben und auf
Baustellen, ob die geltenden orts- und berufsüblichen Lohn- und
Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Keine Lockerung für neue EU-Länder
Staatsangehörige der neuen EU-Länder können vom
Personenfreizügigkeitsabkommen nicht profitieren. Der Bundesrat hält
vorläufig an der sehr restriktiven Zulassungspraxis gegenüber
Staatsangehörigen dieser Länder nach wie vor fest. Der Zeitpunkt für
eine eventuelle Anwendung der Personenfreizügigkeit auf Staatsangehörige
der neuen EU-Länder ist derzeit noch nicht absehbar.
Für Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der
Bewilligungspflicht unterliegen, gilt weiterhin eine achttägige
Anmeldefrist, die bei der Einwohnerkontrolle wahrzunehmen ist.
Unabhängig dieser Frist darf auf jeden Fall eine bewilligungspflichtige
ausländische Arbeitskraft erst mit der Arbeit beginnen und von einem
Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn die Anmeldung erfolgt ist.
Gremium: Amt für Polizeiwesen und Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit
Quelle: dt Amt für Polizeiwesen und Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit