Der Kanton Graubünden fordert den Bund auf, auf die vorgesehenen
Änderungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für die Erhaltung und
Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur
zu verzichten. Die gleiche Aufforderung betrifft die geplanten
Anpassungen des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes und des Natur- und
Heimatschutzgesetzes. Das macht die Regierung in ihrer Vernehmlassung
zum Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Kulturförderung des Bundes
(KFG) und zur Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Stiftung
Pro Helvetia deutlich. Die Regierung argumentiert im Wesentlichen, dass
einschlägige Inhalte und geplante Neuerungen sinnvollerweise im neuen
Sprachengesetz des Bundes und nicht im KFG geregelt sein sollten. Weiter
soll der Bund die im Bereich Kulturförderung vorgesehenen Massnahmen
präzisieren. Ferner ist darauf zu achten, dass der Bund nicht in die
operativen Tätigkeiten des Stiftungsrates der Kulturförderungsstiftung
Pro Helvetia eingreift.
Regierung schlägt eigenes Gesetz für Fahrende vor
Laut Bündner Regierung ist zu prüfen, ob nicht ein Bundesgesetz zur
Förderung des fahrenden Volkes zu schaffen wäre. Damit würde eine
gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an Kantone und
Gemeinden geschaffen. Das schreibt die Regierung in ihrer Vernehmlassung
zum Vorentwurf des Berichts des Bundesrates über die Situation der
Fahrenden in der Schweiz. Weiter schlägt die Regierung eine
substantielle Erhöhung der Beiträge des Bundes an die Stiftung "Zukunft
für Schweizer Fahrende" vor. Eine solche Erhöhung und eventuell auch
eine Erhöhung des Stiftungskapitals würden es der Stiftung erlauben,
ihre Beiträge von 10 Prozent der Realisierungskosten für Stand- und
Durchgangsplätze erheblich anzuheben. Massnahmen wie diese würden nach
Einschätzung der Regierung die Bereitschaft der Kantone und Gemeinden,
neue Plätze zu schaffen, ohne Zweifel fördern. Zu prüfen wäre zudem, ob
Mittel aus der Wohnbauförderung des Bundes nicht auch für Fahrende zur
Verfügung gestellt werden könnten.
Stellungnahme der Bündner Regierung zu einem Bundesgesetz über die
Psychologieberufe
Die Bündner Regierung stimmt einer bundesrechtlichen Regelung in
Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung an nichtärztliche Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten zu. Dabei vertritt sie in der entsprechenden
Vernehmlassung an den Bund jedoch die Auffassung, dass eine
Bewilligungspflicht nur hinsichtlich derjenigen Angehörigen der
Psychologieberufe angemessen erscheint, die fachlich selbstständig
psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen behandeln.
Einem ausgedehnten Titelschutz für Psychologinnen und Psychologen mit
einem entsprechenden anerkannten Hochschulabschluss steht sie indes
positiv gegenüber. Im übrigen weist die Regierung darauf hin, dass der
vorliegende Entwurf aufgrund der Verlängerung der Ausbildungsdauer zu
Mehrkosten zu Lasten der Kantone führen wird.
Inkrafttreten des Gesetzes über die politischen Rechte
Die Totalrevision des Gesetzes über die Ausübung der politischen
Rechte im Kanton Graubünden vom 17. Juni 2005 (neuer Titel: Gesetz über
die politischen Rechte im Kanton Graubünden) wird auf den 1. Januar 2006
in Kraft gesetzt. Die 90-tägige Referendumsfrist für diesen Erlass ist
am 21. September 2005 unbenutzt abgelaufen.
Neues Sprachbuch in Rumantsch Grischun
Basierend auf dem Grobkonzept "Rumantsch Grischun in der Schule" vom
Dezember 2004 wird unter anderem ein Konzept für ein neues Sprachbuch 2.
bis 9. Klasse erarbeitet. Die Kosten für das Konzept betragen 48'000
Franken. Dessen Erarbeitung dauert vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli
2006. Nachher entscheidet die Regierung über die Umsetzung des
Konzeptes.
Kantonsbeiträge an verschiedene Institutionen
- Entwicklungshilfe: Für fünf humanitäre Hilfsprojekte im Ausland,
darunter die Hilfe an die Erdbebenopfer in Pakistan und die
Unterstützung der Opfer des Wirbelsturms "Stan" in Zentralamerika, hat
die Regierung einen Gesamtbetrag von 50'000 Franken bewilligt.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden