Das neue Pensionskassengesetz geht im Juni ins Parlament; die
Regierung hat die entsprechende Botschaft verabschiedet. In der
Botschaft werden die in den Vernehmlassungsunterlagen für die Regierung
vorgesehenen Aufgaben der Verwaltungskommission übertragen. Damit wird
die Organisation der kantonalen Pensionskasse, wie sie nach deren
vollständiger Ausfinanzierung vorgesehen ist, bereits vorweggenommen. Um
dies im heutigen Zeitpunkt realisieren zu können, werden gegenüber den
Vernehmlassungsunterlagen mehr Bestimmungen auf Gesetzesstufe geregelt
und wenige, genau umschriebene Aufträge der Verwaltungskommission
zugewiesen.
Im Pensionskassengesetz ist neu vorgesehen, dass neben dem
Ehepartner oder der Ehepartnerin andere begünstigte Personen
Hinterlassenenleistungen beziehen können. Im Vordergrund steht die so
genannte "Lebenspartnerrente". Damit können auch nicht verheiratete
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, falls klar bezeichnete
Voraussetzungen erfüllt sind, Hinterlassenenleistungen erhalten. Im
Rahmen der zweiten Säule wird die so genannte "Lebenspartnerschaft"
damit der Ehe grundsätzlich gleichgestellt.
Das neue Gesetz soll die bisherige Pensionskassenverordnung PKV
ablösen. Ausschlaggebend für den Erlass eines Pensionskassengesetzes ist
einerseits die neue Kantonsverfassung, die seit 2004 in Kraft ist.
Andererseits wird der Pensionskassenerlass gleichzeitig an die
Änderungen der 1. BVG Revision angepasst. Soweit möglich, sind die
wichtigsten Bestimmungen der PKV materiell praktisch unverändert in das
neue Pensionskassengesetz übernommen worden.
Der Erlass des Pensionskassengesetzes umfasst zusammenfassend
folgende Schwerpunkte:
- die formelle Anpassung des Pensionskassenerlasses an die neue
Kantonsverfassung;
- die materiellen Anpassungen der Bestimmungen an die 1. BVG
Revision;
- die Festlegung der biometrisch richtigen Umwandlungssätze
(Stichwort: veränderte demographische Entwicklung);
- die Einführung einer Lebenspartnerrente;
- die Verknüpfung der Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen
mit den Voraussetzungen der eidgenössischen Invalidenversicherung, und
- die Anpassung der Kinderrente an die Waisenrente.
Konkordate und Vereinbarungen auf ihre Verfassungskonformität hin
überprüft
Die neue Kantonsverfassung regelt die Kompetenzen der Regierung und
des Grossen Rats beim Abschluss, bei der Änderung oder der Kündigung von
interkantonalen und internationalen Verträgen. Die alte
Kantonsverfassung sprach allgemein von Konkordaten und Staatsverträgen,
ohne sich zu deren Änderung und Kündigung zu äussern. Vor diesem
Hintergrund sind nun sämtliche Beitrittsbeschlüsse des Kantons
Graubünden zu Konkordaten und Vereinbarungen auf ihre verfassungsmässige
Konformität überprüft worden; dreizehn davon müssen revidiert werden,
weil sie gemäss neuer Kantonsverfassung nicht mehr zulässige
Kompetenzdelegationen enthalten. Dafür hat die Regierung die
entsprechende Botschaft für ein "Gesetz über die Anpassung von
Beitrittsbeschlüssen und -bestimmungen zu Konkordaten und Vereinbarungen
an die Kantonsverfassung" erlassen. Der Grosse Rat berät die Vorlage in
seiner Juni-Session.
Verbandsbeschwerderecht: Kommunikation statt Konfrontation
Frühzeitig und offener kommunizieren - damit liessen sich in vielen
Fällen auch für Projekte mit grossen und umstrittenen Auswirkungen auf
die Umwelt einvernehmliche Lösungen mit den Beschwerde führenden
Organisationen finden: Die Bündner Regierung beantragt deshalb in ihrer
Vernehmlassung zum Vorentwurf der Parlamentarischen Initiative
"Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von
Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts" ein
Mediationsverfahren einzuführen. Damit sollen die Behörden hängige
Verfahren jederzeit zugunsten einer Mediation sistieren können, wenn die
Parteien dies gemeinsam beantragen, schreibt die Regierung an die
Kommission für Rechtsfragen des Ständerats.
Gymnasium: Abschlussklasse kann trotz Nicht-Promotion
wiederholt werden
Gymnasiastinnen und Gymnasiasten, die bis zur Abschlussklasse ein
Mal und in der Abschlussklasse ein zweites Mal nicht promoviert werden,
können neu die Abschlussklasse wiederholen. Bisher mussten solche
Schülerinnen und Schüler vor der Maturität die Schule verlassen. Mit der
Teilrevision der "Verordnung über das Gymnasium im Kanton Graubünden"
werden Abschlussklässlerinnen und Abschlussklässler, die in der
Abschlussklasse zum zweiten Mal nicht promoviert werden mit jenen
gleichgestellt, die die Maturitätsprüfung nicht bestehen; diese konnten
schon früher die Abschlussklasse wiederholen. Am Grundsatz, dass nach
zweimaliger Nichtpromotion an einer Bündner Mittelschule nicht mehr in
die Gymnasialabteilung einer anderen Bündner Mittelschule gewechselt
werden kann, hält die Regierung fest. Ein Abschluss an einer Handels-
oder Fachmittelschule ist allerdings nach wie vor möglich.
Neuregelung der Kindergarten- und Volksschullehrpersonenbesoldung in
Kraft gesetzt
Die Regierung hat die Bestimmungen des revidierten
Kindergartengesetzes, des Schulgesetzes sowie der so genannten
Lehrerbesoldungsverordnung, welche die Besoldung von Kindergarten- und
Volksschullehrpersonen teilweise neu regeln, auf Beginn des Schuljahres
2005/2006 in Kraft gesetzt. Die vom Grossen Rat verabschiedeten
Besoldungserhöhungen für einzelne Kategorien von Lehrpersonen greifen
demnach in jeder Gemeinde ab jeweiligem Schuljahresbeginn.
Vernehmlassungen an den Bund
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement - Totalrevision der
Milchqualitätsverordnung: Die Bündner Regierung ist mit der geplanten
Aufteilung der bisherigen Aufgaben der Eidgenössischen Zentralstelle
MIBD (milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst) in die
Teilbereiche Inspektion, Qualitätskontrolle und Beratung einverstanden.
Die kantonalen MIBDs werden künftig nur noch für den Teilbereich der
Inspektion zuständig sein. Der Bund darf allerdings keine Kosten auf die
Kantone überwälzen und Bundessubventionen kürzen oder streichen. Die
bisherigen Vorschriften über die Organisation des MIBD werden ganz
aufgehoben.
Strassenprojekte
- Julierstrasse: Für die Strassenkorrektion in Tinizong innerorts
(Curtinatsch) hat die Regierung einen Kredit von rund 1,2 Millionen
Franken bewilligt.
- Berninastrasse: Die Gemeinde Poschiavo erhält einen Kantonsbeitrag
von 25'000 Franken für das neue Trottoir in San Carlo. Die Regierung hat
das Projekt genehmigt.
Personelles
- Daniel Imhof, zurzeit in Wädenswil, ist im Amt für
Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit per 1. Juni 2005 als
Kantonschemiker und Stellvertreter des Dienststellenleiters gewählt
worden.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden