Das Bundesrecht regelt die Grundlagen für Verkehrsberuhigungszonen.
Es unterscheidet dabei zwischen Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen mit
signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und Fussgängerzonen.
Seit 2001 sind namentlich Tempo-30-Zonen auf allen Strassen
grundsätzlich möglich. Die eidgenössische Signalisationsverordnung legt
dafür nur noch minimale Vorgaben fest. Darauf haben die Gemeinden
reagiert: Die Gesuche für Tempo-30-Zonen, in denen auch Kantonsstrassen
einbezogen werden, sind stark angestiegen. Die Regierung hat nun
festgelegt, für welche Kantonsstrassen, welche
Verkehrsberuhigungsmassnahmen unter welchen Randbedingungen machbar
sind.
Kantonsstrassen sind primär auf die Bedürfnisse und die Funktion des
Strassenverkehrs ausgerichtet; dies gilt insbesondere für kantonale
Hauptstrassen (z.B. alle Nord-Süd und Ost-West-Achsen mit Ausnahme der
Autobahnen). Die Regierung will deshalb Gesuche um Tempo-30-Zonen nur
sehr zurückhaltend genehmigen, wenn diese eine kantonale Hauptstrasse
tangieren. Ausnahmen sieht sie allerdings für Hauptstrassen-Abschnitte
vor, die bereits heute nur langsam befahren werden müssen, wie Engpässe
im Dorfkern, Streckenabschnitte ohne Trottoir oder unübersichtliche
Stellen. Entscheidend dabei ist, dass der grösste Teil der
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf diesen Abschnitten - also
vom Anfangs- bis zum Endpunkt der geplanten Tempo-30-Zone - heute nicht
schneller als 42 km/h fahren; dieses Tempo muss von 85 Prozent des
Verkehrs eingehalten werden, dem so genannten V-85. Erfahrungen zeigen
nämlich, dass die Geschwindigkeiten mit der Einführung von
Tempo-30-Zonen um höchstens fünf bis acht km/h gesenkt werden können.
Die Regierung hat zudem beschlossen, auf Hauptstrassen auch künftig
keine baulichen Massnahmen wie Eingangstore und Versätze zuzulassen.
Kantonsstrassen sind auch die kantonalen Verbindungsstrassen; auch
diese sind wie die Hauptstrassen primär verkehrs- und nicht
fussgängerorientiert. Tempo-30-Zonen auf Verbindungsstrassen sind
deshalb gemäss den neuen Richtlinien unter anderem nur dann möglich,
wenn der V-85 vom Anfangs- bis zum Endpunkt der geplanten Tempo-30-Zone
44 km/h nicht überschreitet.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement