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Das Bundesrecht regelt die Grundlagen für Verkehrsberuhigungszonen. Es unterscheidet dabei zwischen Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und Fussgängerzonen. Seit 2001 sind namentlich Tempo-30-Zonen auf allen Strassen grundsätzlich möglich. Die eidgenössische Signalisationsverordnung legt dafür nur noch minimale Vorgaben fest. Darauf haben die Gemeinden reagiert: Die Gesuche für Tempo-30-Zonen, in denen auch Kantonsstrassen einbezogen werden, sind stark angestiegen. Die Regierung hat nun festgelegt, für welche Kantonsstrassen, welche Verkehrsberuhigungsmassnahmen unter welchen Randbedingungen machbar sind.

Kantonsstrassen sind primär auf die Bedürfnisse und die Funktion des Strassenverkehrs ausgerichtet; dies gilt insbesondere für kantonale Hauptstrassen (z.B. alle Nord-Süd und Ost-West-Achsen mit Ausnahme der Autobahnen). Die Regierung will deshalb Gesuche um Tempo-30-Zonen nur sehr zurückhaltend genehmigen, wenn diese eine kantonale Hauptstrasse tangieren. Ausnahmen sieht sie allerdings für Hauptstrassen-Abschnitte vor, die bereits heute nur langsam befahren werden müssen, wie Engpässe im Dorfkern, Streckenabschnitte ohne Trottoir oder unübersichtliche Stellen. Entscheidend dabei ist, dass der grösste Teil der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf diesen Abschnitten - also vom Anfangs- bis zum Endpunkt der geplanten Tempo-30-Zone - heute nicht schneller als 42 km/h fahren; dieses Tempo muss von 85 Prozent des Verkehrs eingehalten werden, dem so genannten V-85. Erfahrungen zeigen nämlich, dass die Geschwindigkeiten mit der Einführung von Tempo-30-Zonen um höchstens fünf bis acht km/h gesenkt werden können.
Die Regierung hat zudem beschlossen, auf Hauptstrassen auch künftig keine baulichen Massnahmen wie Eingangstore und Versätze zuzulassen.

Kantonsstrassen sind auch die kantonalen Verbindungsstrassen; auch diese sind wie die Hauptstrassen primär verkehrs- und nicht fussgängerorientiert. Tempo-30-Zonen auf Verbindungsstrassen sind deshalb gemäss den neuen Richtlinien unter anderem nur dann möglich, wenn der V-85 vom Anfangs- bis zum Endpunkt der geplanten Tempo-30-Zone 44 km/h nicht überschreitet.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
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