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In Graubünden soll die Situation im Bereich des Stipendienwesens für ausbildungswillige Personen verbessert werden. Die Bündner Regierung hat die Botschaft zum Erlass eines Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) an den Grossen Rat verabschiedet. Dieser wird das Geschäft in der Dezembersession beraten.
Mit der Totalrevision des Stipendiengesetzes aus dem Jahr 1959 will die Regierung eine zeitgemässe und zukunftsgerichtete Regelung schaffen. Eines der Hauptziele der Revision liegt darin, Personen, die aus wirtschaftlich schwächeren Verhältnissen stammen, durch Entrichten von finanziellen Beihilfen eine Ausbildung zu ermöglichen und dadurch die Chancengleichheit zu fördern. Eine der Neuerungen ist die Erhöhung der Alterslimite für das Gewähren von Beiträgen von 32 auf 40 Jahre. Neu soll zudem das Maximalstipendium auf einheitlich 16'000 Franken erhöht werden. Ferner sollen in Zukunft für Zweitausbildungen und Weiterbildungen vermehrt Darlehen gewährt werden. Zudem sollen Studierende im letzten Ausbildungsjahr mit intensiver Prüfungsvorbereitungszeit die Möglichkeit erhalten, Stipendien zu beziehen. Bis anhin richtete Graubünden als einziger Kanton ausschliesslich Stipendien als Ausbildungsbeiträge aus. Ein weiterer Hauptpunkt der Revision zielt darauf, das Bemessungssystem so anzupassen, dass es effizienter, gerechter und stark vereinfacht wird.
Die geplanten Neuerungen und Anpassungen verursachen Mehrkosten in der Höhe von 4'630'000 Franken. Bislang bewegten sich die Stipendienaufwendungen in Graubünden seit dem Jahr 1991 zwischen 9.3 und 11 Millionen. In Graubünden haben diverse Stiftungen zum Ziel, jungen Leuten die Ausbildung durch finanzielle Unterstützung zu erleichtern. Durch die Revision des Stipendiengesetzes wird dieses Beitragsvolumen zu Gunsten der Gesuchstellenden erheblich erhöht. Die Regierung rechnet, dass die Mehraufwendungen in der Grössenordnung von 3 bis 4 Millionen Franken kompensiert werden können.
Die Neuerungen und Anpassungen stützen sich einerseits auf einen vom Grossen Rat erteilten Auftrag. Andererseits stellen diverse neue Regelungen sicher, dass Graubünden im Stipendienbereich die Vorgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) umsetzen kann.

Kausalhaftung des Staates soll im neuen Gesetz über die Staatshaftung festgeschrieben werden
In Graubünden soll die Staatshaftung gesetzlich neu geregelt werden. Statt der Verschuldungshaftung wird die Kausalhaftung eingeführt. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft betreffend Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes an den Grossen Rat verabschiedet. Der Grosser Rat wird die Vorlage in der Dezembersession beraten.
Nötig wird diese Revision, weil die Staatshaftung bereits in der Bündner Kantonsverfassung (Art. 26) neu gefasst worden ist. Demgemäss haften alle Staatsebenen, das heisst der Kanton, die Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbstständigen Anstalten, gleichermassen für Schäden, welche ihre Organe und Mitarbeitende rechtswidrig verursacht haben, auch ohne dass irgendein Verschulden vorliegt. Damit steht das geltende Verantwortlichkeitsgesetz aus dem Jahr 1944, welches eine Verschuldenshaftung vorsieht, im Widerspruch mit der Kantonsverfassung.
Die Revisionsvorlage ist schlanker und übersichtlicher als das geltende Verantwortlichkeitsgesetz. Die Kernpunkte des Gesetzes, das neu Gesetz über die Staatshaftung heisst, zielen darauf, anstelle der Verschuldungshaftung die Kausalhaftung des Staates einzuführen. Das heisst, der Staat übernimmt einen Schaden, der durch seine Organe widerrechtlich verursacht wurde, auch ohne dass irgendein Verschulden vorliegt. Während sich im geltenden Recht der Haftungsumfang unterscheidet, je nachdem ob die Schädigung vom Kanton oder einem Bezirk oder aber von einem Kreis oder einer Gemeinde ausgeht, wird in der Gesetzesvorlage nun vorgeschlagen, auf allen Staatsebenen dieselben Haftungsgrundlagen anzuwenden. Es werden aber Ausnahmen von der Staatshaftung ins Gesetz aufgenommen. Der Staat soll beispielsweise nicht belangt werden können für Ansprüche, die aus einem Rechtsmittelverfahren erfolgen oder aus dem Erlass einer Verordnung, eines Gesetzes oder von Verfassungsrecht. Weiter ist vorgesehen, dass konkrete Schadenersatzansprüche nicht mehr bei den Zivilgerichten, sondern beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen sind. Ferner werden spezialgesetzliche Haftungsnormen, wie beispielsweise jene der Notariatspersonen aus dem Staatshaftungsgesetz entfernt und ins entsprechende Gesetz überführt.
Mit der Totalrevision ist das neue Gesetz gleichzeitig von nicht mehr zeitgemässen und überholten Bestimmungen befreit und bürgerorientierter sowie übersichtlicher gestaltet worden.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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