Im Rahmen der Rückführungsvorbereitungen der unter dem Namen Solongo
Chinbat aufgetretenen mongolischen Asylbewerberin Solongo Bold hat das
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden festgestellt, dass
Solongo Chinbat entgegen anderslautenden Meldungen weder minderjährig
noch ein Waisenkind, sondern 21 1/2 Jahre alt ist und in der Mongolei
ihre Mutter und andere Familienangehörige hat. Solongo Bold gab zu, ihr
Asylgesuch unter falschem Namen, mit falschem Geburtsdatum und falschem
Sachverhalt eingereicht zu haben. Sie wird in den nächsten Tagen
freiwillig in die Mongolei ausreisen, nachdem sie die Behörden umfassend
über die wahren Hintergründe informiert und das bei der
Asylrekurskommission (ARK) hängige Wiedererwägungsgesuch zurückgezogen
hat. Damit stellt sich auch die von einigen Kreisen gestellte Frage nach
einer Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Schülerin nicht mehr.
Bei der unter dem Namen Solongo Chinbat aufgetretenen
Gesuchstellerin handelt es sich tatsächlich um Solongo BOLD. Sie wurde
am 6. Januar 1985 geboren. Die heute 21 1/2 jährige Solongo Bold
besuchte in Ulan Bator die Grundschulen und wuchs bei ihrer Mutter,
einer Ärztin, in geordneten Verhältnissen und ohne finanzielle Probleme
auf. Mit der Absicht, baldmöglichst ins Ausland zu reisen, erlernte sie
die französische Sprache. Zusammen mit ihrer Mutter organisierte sie im
Jahre 2002 die Ausreise in die Schweiz. Für die Schweiz als Asylland hat
sie sich entschieden, weil die Schweiz in Westeuropa das beste Land als
Asyldestination sei. Sie reiste mit Hilfe eines Schleppers über Moskau
nach Frankreich und von dort nach Genf. Hier lernte Solongo Bold eine
andere Mongolin kennen und sie beschlossen, sich als Schwestern
auszugeben und in Kreuzlingen gemeinsam ein Asylgesuch zu stellen.
Nach Einreichung des Asylgesuchs wurde Solongo Bold am 12. Februar
2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge zu ihren Asylgründen befragt.
Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zur Begründung ihres
Asylverfahrens machte sie geltend, dass sie mongolische Staatsangehörige
und am 10. Juli 1988 geboren sei, dass ihre Eltern gestorben seien, dass
sie zusammen mit ihrer Schwester und deren Lebenspartner bei der
Grossmutter gelebt
habe und dass sie mir ihrer Schwester aufgrund der Probleme mit den
heimatlichen Behörden mit Hilfe eines Schleppers auf unbekannten Wegen
in die Schweiz gelangt sei. Am 21. Februar 2003 wurde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten und am 11. März 2003 tauchte Solongo Bold für 3 Jahre
unter. Am 26. April 2006 wurde sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung im
Kanton Zürich verhaftet und dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des
Kantons Graubünden zur Rückführung in die Mongolei zugewiesen. Am 1. Mai
2006 bestätigte der Haftrichter die zur Identitätsabklärung angeordnete
Ausschaffungshaft als rechtmässig. Am 22. Mai 2006 stellte die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Hinweis auf die
Minderjährigkeit ein Wiedererwägungsgesuch bei der Asylrekurskommission.
Aufgrund von in der Vergangenheit erfolgten Kontakten mit ihrer
Familie konnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vor
einigen Tagen die genaue Identität und Herkunft von Solongo Bold klären.
Konfrontiert mit dieser Beweislage zog Solongo Bold am 5. Juli 2006 das
Wiedererwägungsgesuch zurück. Sie wird in den nächsten Tagen freiwillig
und unbegleitet in die Mongolei zu ihrer Familie zurückreisen. Im
Nachgang zum Beschwerdeverzicht von Solongo Bold legte die SFH am 6.
Juli 2006 ihr Vertretungsmandat nieder.
Während ihres Aufenthaltes im Ausschaffungsgefängnis wurden die
Asylbehörden, unter anderem auch von der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), mit heftiger Kritik konfrontiert. Aufgrund der
Offenlegung des tatsächlichen Sachverhaltes erweist sich die
vorgebrachte Kritik als haltlos und unbegründet. Insbesondere konnte die
Behauptung, wonach es sich bei Solongo Bold um ein minderjähriges
Waisenkind handelt, klar widerlegt werden. Zudem haben die Abklärungen
ergeben, dass Solongo Bold bei ihrer Rückkehr ein geordnetes
Familiennetz vorfinden wird und in Ulan Bator keine Bedrohungslage
vorliegt. Somit lagen auch in keinem Moment genügende Gründe für die
Gewährung von Asyl vor.
Auskunftspersonen:
Regierungsrat Dr. Martin Schmid, Vorsteher Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement,
Tel. 081 257 25 01
Heinz Brand, Vorsteher Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Tel. 081
257 25 21
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement