Die Bündner Regierung beantragt dem Grossen Rat, die "Kantonale
Volksinitiative für eine Bündner Mittelschule ohne Numerus Clausus" dem
Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der
Dezember-Session behandeln.
Die "Kantonale Volksinitiative für eine Bündner Mittelschule ohne
Numerus Clausus" wurde am 15. Juni 2005 mit 3662 gültigen Stimmen bei
der Standeskanzlei eingereicht. Sie wurde lanciert mit dem Hauptziel,
den im August 2003 im Zusammenhang mit den dringend erforderlichen
Sparmassnahmen beschlossenen Numerus Clausus an den Bündner
Mittelschulen aufzuheben.
In ihrer Botschaft hält die Regierung fest, dass das Hauptanliegen
der Initiative erfüllt ist. Sie hat nämlich am 2. Mai 2006 die
befristete Zulassungsbeschränkung rückwirkend auf den 1. März 2006
aufgehoben. Diesen Beschluss fasste die Regierung in Berücksichtigung
eines aktuellen Bundesgerichtsurteils, welches sich zur Zulässigkeit der
Einführung einer Zulassungsbeschränkung am Gymnasium im Kanton Glarus
äusserte. Sie stellte fest, das Bündner Mittelschulgesetz enthalte die
erforderliche Gesetzesgrundlage für die Einführung einer
Zulassungsbeschränkung nicht.
Weitere Anliegen der Initiative stimmen ebenfalls mit dem geltenden
Recht überein. So sieht auch die Initiative vor, dass die Eignung der
Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule mit einer Aufnahmeprüfung
oder in einem anderen Auswahlverfahren überprüft wird. Und wie nach
geltendem Recht gelten diese Vorgaben auch für Schülerinnen und Schüler,
die eine vom Kanton subventionierte private Mittelschule besuchen
wollen.
Die Regierung ist bei diesem Ergebnis der Auffassung, dass es
gesetzgebungstechnisch nicht erforderlich ist, eine neue gesetzliche
Regelung einzuführen. Grund dafür ist, dass die Einführung einer
Zulassungsbeschränkung bereits nach geltendem Recht unzulässig ist. Eine
Annahme der Initiative hätte laut Regierung auch keine Auswirkungen auf
das Aufnahmeverfahren an den Bündner Mittelschulen. Kandidatinnen und
Kandidaten hätten sich wie bis anhin einem Eignungsverfahren zu
unterstellen.
Schliesslich stellt die Regierung fest, dass die rechtspolitische
Signalwirkung einer allenfalls durchzuführenden Volksabstimmung kaum
verlässlich zu deuten wäre, unter anderem weil die Initiative materiell
keine Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen würde und demnach
keine Abstimmung für oder gegen die Einführung eines Numerus Clausus
stattfinden würde.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden