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Die Bündner Regierung beantragt dem Grossen Rat, die "Kantonale Volksinitiative für eine Bündner Mittelschule ohne Numerus Clausus" dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Dezember-Session behandeln.
Die "Kantonale Volksinitiative für eine Bündner Mittelschule ohne Numerus Clausus" wurde am 15. Juni 2005 mit 3662 gültigen Stimmen bei der Standeskanzlei eingereicht. Sie wurde lanciert mit dem Hauptziel, den im August 2003 im Zusammenhang mit den dringend erforderlichen Sparmassnahmen beschlossenen Numerus Clausus an den Bündner Mittelschulen aufzuheben.
In ihrer Botschaft hält die Regierung fest, dass das Hauptanliegen der Initiative erfüllt ist. Sie hat nämlich am 2. Mai 2006 die befristete Zulassungsbeschränkung rückwirkend auf den 1. März 2006 aufgehoben. Diesen Beschluss fasste die Regierung in Berücksichtigung eines aktuellen Bundesgerichtsurteils, welches sich zur Zulässigkeit der Einführung einer Zulassungsbeschränkung am Gymnasium im Kanton Glarus äusserte. Sie stellte fest, das Bündner Mittelschulgesetz enthalte die erforderliche Gesetzesgrundlage für die Einführung einer Zulassungsbeschränkung nicht.
Weitere Anliegen der Initiative stimmen ebenfalls mit dem geltenden Recht überein. So sieht auch die Initiative vor, dass die Eignung der Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule mit einer Aufnahmeprüfung oder in einem anderen Auswahlverfahren überprüft wird. Und wie nach geltendem Recht gelten diese Vorgaben auch für Schülerinnen und Schüler, die eine vom Kanton subventionierte private Mittelschule besuchen wollen.
Die Regierung ist bei diesem Ergebnis der Auffassung, dass es gesetzgebungstechnisch nicht erforderlich ist, eine neue gesetzliche Regelung einzuführen. Grund dafür ist, dass die Einführung einer Zulassungsbeschränkung bereits nach geltendem Recht unzulässig ist. Eine Annahme der Initiative hätte laut Regierung auch keine Auswirkungen auf das Aufnahmeverfahren an den Bündner Mittelschulen. Kandidatinnen und Kandidaten hätten sich wie bis anhin einem Eignungsverfahren zu unterstellen.
Schliesslich stellt die Regierung fest, dass die rechtspolitische Signalwirkung einer allenfalls durchzuführenden Volksabstimmung kaum verlässlich zu deuten wäre, unter anderem weil die Initiative materiell keine Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen würde und demnach keine Abstimmung für oder gegen die Einführung eines Numerus Clausus stattfinden würde.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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