Die Kantonale Pensionskasse Graubünden soll rechtlich
verselbstständigt werden und mehr Autonomie erhalten. Als Rechtsform
schlägt die Bündner Regierung vor, die Kantonale Pensionskasse in eine
selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt umzuwandeln. Die Regierung
hat die entsprechende Botschaft betreffend Teilrevision des Gesetzes
über die Kantonale Pensionskasse Graubünden zu Handen des Grossen Rates
verabschiedet. Dieser behandelt das Geschäft in der Junisession 2007.
Das Gesetz soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Anlässlich der Totalrevision der Pensionskassenverordnung im Jahr
2000 hatte der Grosse Rat die Ausfinanzierung und rechtliche
Verselbstständigung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden (KPG)
beschlossen. Es war vorgesehen, die KPG rechtlich und organisatorisch
auf Beginn des Jahres 2012 zu verselbstständigen und die Staatsgarantie
aufzuheben. Nachdem die Ausfinanzierung der KPG bereits im Jahr 2005 und
nicht wie ursprünglich in den Jahren 2005 bis 2011 abgeschlossen werden
konnte, wird die rechtliche Verselbstständigung nun früher möglich. Mit
der vorliegenden Botschaft wird somit lediglich umgesetzt, was der
Grosse Rat vor mehreren Jahren im Hinblick auf die Ausfinanzierung der
Kasse festgelegt hat.
Schwerpunkte der Revision bilden die Bestimmung des Rechtsträgers,
die Neufassung des Kreises der Versicherten und die Festlegung des
Autonomiegrades der KPG. Organisatorisch ist die KPG heute eine
unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche als Dienststelle
dem Departement für Finanzen und Gemeinden unterstellt ist. Für eine
Verselbstständigung der Pensionskasse sprechen laut Regierung
insbesondere rechtliche, betriebliche und haftungsrechtliche Gründe.
Eine rechtlich selbstständige Organisationsform entspricht auch dem
Grundgedanken des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welches eine rechtliche
Trennung von Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung vorsieht.
Betrieblich ist die Pensionskasse bereits heute weitgehend
selbstständig. So wird das Versicherungsgeschäft eigenverantwortlich
abgewickelt und Kapitalanlagen werden selbstständig getätigt. Die KPG
erhält mit der rechtlichen Verselbstständigung auch formell den
unternehmerischen Spielraum, der ihr ein erfolgreiches Agieren am Markt
erlaubt. Gleichzeitig bleibt die Einflussmöglichkeit des Kantons als
Gesetzgeber aber erhalten. Beim Kreis der Versicherten sind neu die
Mitarbeitenden des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten
obligatorisch zu versichern. Freiwillig versichert werden können die
Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der Bezirksgerichte.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden