In Graubünden soll zum Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen
das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen verboten
werden. Das Rauchen soll im Sinne einer Ausnahme nur noch in separaten
Raucherräumen möglich sein. Die Bündner Regierung hat die entsprechende
Botschaft zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes an den Grossen Rat
verabschiedet. Der Grosse Rat wird in der Session im April 2007 darüber
befinden.
Passivrauchen stellt in verschiedener Hinsicht eine Gefahr für die
Gesundheit dar. Bis heute fehlen auf kantonaler Ebene
Gesetzesbestimmungen, die die Bevölkerung vor dem Passivrauchen
schützen. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesundheitsgesetzes soll
nun diese Lücke geschlossen werden.
Verboten werden soll das Rauchen in öffentlich zugänglichen
geschlossenen Räumen, das heisst auch in Gastwirtschaftsbetrieben,
soweit es nicht in separaten Räumen für Raucher erfolgt. Weil durch
getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher oder Raucherplätze im
Freien der Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen gewährleistet
werden kann, wäre ein vollständiges Rauchverbot nicht verhältnismässig.
Der Regelungsvorschlag der Regierung sieht entsprechend zur
Berücksichtigung der Interessen der Raucher vor, das Rauchen in
separaten Räumen zu gestatten. Den Gemeinden soll zudem die Möglichkeit
eingeräumt werden, das Rauchverbot für einen Gastwirtschaftsbetrieb
aufzuheben, wenn es sich dabei um den einzigen Gastwirtschaftsbetrieb in
der Gemeinde oder in der Fraktion handelt.
Aus Präventionsgründen generell verboten werden soll dagegen das
Rauchen im Innen- und Aussenbereich von Schulen und Schulsportanlagen
sowie von Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche.
Dieses Rauchverbot kann von den Gemeinden nur ausnahmsweise für
Veranstaltungen, die sich überwiegend an Erwachsene richten, aufgehoben
werden, sofern das Rauchen in separaten nicht dem Schulunterricht
dienenden Räumen oder an definierten Orten im Aussenbereich stattfindet.
Der Vollzug des Rauchverbots wird den Gemeinden übertragen. Bei
Übertretungen kann der Raucher mit einer Busse bis 100 Franken, im
Wiederholungsfall bis zu 500 Franken gebüsst werden.
Die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes beinhaltet daneben weitere
Änderungen. So legt das Gesetz gemäss heute geltender Praxis im
Grundsatz ein Verbot für den Anbau von Hanfsorten fest, die zum Konsum
als Betäubungsmittel geeignet sind, da der Konsum von Betäubungsmitteln
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Regierung kann
Ausnahmen vorsehen und für den Anbau zugelassene Hanfsorten bezeichnen.
Im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Transplantation von
Organen, Geweben und Zellen wird in der Vorlage der
Bezirksgerichtspräsident als unabhängige Instanz, welche der Entnahme
regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder unmündigen
Personen zustimmen muss, bezeichnet.
Im Weiteren werden in der Teilrevision die Tatbestände, bei denen
Ärzte ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zur
Medikamentenabgabe berechtigt sind, so umschrieben, dass die Überprüfung
der eingeschränkten Befugnis zur Abgabe von Medikamenten mit einem
administrativ vertretbaren Aufwand erfolgen kann. Ferner wird auch für
die privaten Spitäler und Kliniken eine Aufnahmepflicht eingeführt, die
sie wie die öffentlichen Spitäler zur Aufnahme von kranken und
verunfallten Personen verpflichtet. Schliesslich werden im Sinne einer
Gleichbehandlung mit den privaten Spitälern und Kliniken die
öffentlichen Spitäler ebenfalls der gesundheitspolizeilichen
Bewilligungspflicht unterstellt.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden