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Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat dem Begehren der Stiftung Alpine Kinderklinik Davos um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den vom Gesundheitsamt verfügten Entzug der Betriebsbewilligung nicht entsprochen, da die Alpine Kinderklinik Davos derzeit über keine Fachärztin beziehungsweise keinen Facharzt verfügt, die beziehungsweise der bereit ist, die medizinische Verantwortung für die sich in der Klinik befindenden Patientinnen und Patienten und die medizinische Leitung der Klinik zu übernehmen.

Mit Verfügung vom 27. März 2009 hat das Gesundheitsamt der Stiftung Alpine Kinderklinik Davos die Bewilligung zum Betrieb der Alpinen Kinderklinik Davos entzogen. Gleichzeitig wurde der Stiftung untersagt, weitere Patientinnen und Patienten in die Klinik aufzunehmen. Schliesslich wurden die Stiftung und die Alpine Kinderklinik Davos angewiesen, sämtliche stationären Patientinnen und Patienten bis zum 31. März 2009 in geeignete Kliniken und Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu entlassen. Die Alpine Kinderklinik Davos verfügt derzeit über keine Fachärztin beziehungsweise keinen Facharzt, die beziehungsweise der bereit ist, die medizinische Verantwortung für die sich aktuell in der Alpinen Kinderklinik befindenden Patientinnen und Patienten und die medizinische Leitung der Klinik zu übernehmen.

Die in Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) als zwingende Voraussetzung für die Erteilung und damit auch für das Bestehen einer Betriebsbewilligung geforderte Wahrnehmung der medizinischen Leitung der Klinik beziehungsweise der medizinischen Verantwortung für die sich in der Alpinen Kinderklinik befindenden Patientinnen und Patienten durch eine Fachärztin beziehungsweise einen Facharzt ist somit nicht gegeben.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gezwungen gesehen, das Begehren der Stiftung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den vom Gesundheitsamt verfügten Entzug der Betriebsbewilligung der Alpinen Kinderklinik abzuweisen. Die Verantwortlichen der Klinik sind entsprechend gehalten, umgehend die sich noch in der Klinik befindenden stationären Patientinnen und Patienten in andere geeignete Kliniken und Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu entlassen.

Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 13/17 (erreichbar von 13.30 bis 15.30 Uhr)

Gremium: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Quelle: dt Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
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