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Im Kanton Graubünden soll der Umgang mit Arzneimitteln neu geregelt und an die Vorgaben des Bundes angepasst werden. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft zum Erlass eines Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) verabschiedet. Dieses bezweckt den Schutz der Gesundheit im Umgang mit Heilmitteln. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Augustsession 2010 beraten.

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) im Jahr 2002 ist der Umgang mit Heilmitteln gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Die letzten Ausführungsverordnungen zum Heilmittelgesetz setzte der Bund auf den 1. Oktober 2006 in Kraft. Der Kanton muss nun seine Bestimmungen im Heilmittelbereich an das Bundesrecht anpassen.

Im Zuständigkeitsbereich der Kantone verblieben ist die Regelung der Heilmittelbetriebe im Detailhandel wie insbesondere der öffentlichen Apotheken und der Drogerien, aber auch der Privatapotheken von Medizinalpersonen sowie Spitälern und Heimen. Hier hat sich der Bund darauf beschränkt, ausgewählte Bereiche zu regeln wie etwa den Versandhandel, Werbeverbote und gewisse Vorschriften betreffend die Beschriftung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln.

Schutz der Gesundheit im Umgang mit Heilmitteln
Der Vorschlag der Regierung für den Erlass eines neuen kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz) übernimmt grossmehrheitlich bestehende Regelungen. Generell bezweckt das Gesetz den Schutz der Gesundheit im Umgang mit Heilmitteln. Es sieht vor, dass sämtliche Heilmittelbetriebe im Detailhandel, die Arzneimittel abgeben, beim Kanton eine Bewilligung einholen müssen. Dazu gehören öffentliche Apotheken, Privatapotheken von Zahnärzten, Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen sowie Drogerien. Das Gesetz listet die Bewilligungsvoraussetzungen für die verschiedenen Bereiche auf. Ebenso werden alle Heilmittelbetriebe, die Arzneimittel herstellen, vertreiben oder lagern, verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten.

Eine Bewilligung vom Kanton benötigen ausserdem auch öffentliche Apotheken, Spitalapotheken oder Drogerien, welche Arzneimittel herstellen. Bei Arzneimitteln, die nach eigener Formel hergestellt werden, besteht zudem eine Meldepflicht an den Kanton. Damit können die Behörden die Kontrolle wirksam wahrnehmen, ob diese Präparate dem Stand des Wissens und der Technik entsprechend zusammengesetzt sind. Dies erhöht die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Patienten.

Abgabe von Heilmitteln durch Ärzte wird separat geregelt
Nicht im neuen Heilmittelgesetz regeln will die Regierung die Abgabe von Heilmitteln durch Ärzte. Die Bestimmungen über das sogenannte Selbstdispensationsrecht der Ärzte werden im Gesundheitsgesetz belassen. Dies geschieht in Würdigung der in der Vernehmlassung eingegangenen kontroversen Stellungnahmen des Bündnerischen Apothekervereins und des Bündner Ärztevereins zu diesem Thema. Nach Ansicht der Regierung soll die Behandlung des vorliegenden Entwurfes für ein Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz nicht mit einer Diskussion über die Zweckmässigkeit der Beschränkung des Selbstdispensationsrechtes der Ärzte und deren Ausgestaltung belastet werden. Stattdessen soll dieser Bereich separat geregelt werden. Die Aufhebung der Beschränkung des Selbstdispensationsrechts der Ärzte wird mit einer vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erarbeiteten Vernehmlassungsvorlage zu einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes vorgeschlagen. Die entsprechende Vernehmlassung ist Ende Mai 2010 eröffnet worden.


Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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