Im Kanton Graubünden soll das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 auf das Budgetjahr 2013 eingeführt werden. Dies beabsichtigt die Bündner Regierung, welche die Vernehmlassung über dieses Vorhaben eröffnet hat. Ausserdem hat die Regierung ihre Antworten zu Vernehmlassungsvorlagen des Bundes verfasst.
Vernehmlassung zur Einführung des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells HRM2 eröffnet
Der Kanton Graubünden soll auf das Budgetjahr 2013 das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2 einführen. Die Bündner Regierung hat den hierfür notwendigen Entwurf für eine Totalrevision des kantonalen Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht zur Vernehmlassung freigegeben.
Ab dem Jahr 1986 führten die Gemeinden sukzessive und im Jahr 1988 der Kanton Graubünden das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell (HRM1) für die Rechnungslegung ein. Die Ansprüche an das öffentliche Rechnungswesen haben sich in der Zwischenzeit weiterentwickelt. Die Finanzdirektorenkonferenz der Kantone (FDK) hat im Januar 2008 das neue Handbuch HRM2 verabschiedet. Dieses enthält insgesamt 20 Fachempfehlungen, welche Mindeststandards darstellen, die alle öffentlichen Gemeinwesen erfüllen sollen. Die FDK empfiehlt den Kantonen und Gemeinden, HRM2 so rasch als möglich, spätestens innert zehn Jahren, umzusetzen.
Die Einführung von HRM2 bringt in verschiedenen Bereichen der Rechnungslegung neue Elemente. Unter anderem wird der Anhang zur Jahresrechnung um eine Geldflussrechnung, einen Beteiligungsspiegel sowie einen Eigenkapitalnachweis erweitert. Ebenso wird das Führen einer Anlagebuchhaltung zur Pflicht. Neuerungen ergeben sich auch mit einem mehrstufigen Erfolgsausweis, einem neuen harmonisierten Kontenplan, bei der Bewertung der Finanz- und Verwaltungsvermögen sowie bei den Abschreibungen. HRM2 bezweckt vor allem, die Transparenz über die effektive Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erhöhen. Zugleich werden die Rechnungslegungsmethoden der öffentlichen Hand an diejenige der Privatwirtschaft angeglichen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf lehnt sich an das HRM2-Musterfinanzhaushaltsgesetz der FDK an. Die neuen Bestimmungen sollen auf den 1. April 2012 in Kraft treten, damit der Kanton HRM2 auf das Budgetjahr 2013 umsetzen kann. Auf diesen Zeitpunkt hin sollen auch die Grundlagen für die Einführung von HRM2 bei den Gemeinden, Bürgergemeinden, Regional- und Gemeindeverbänden vorliegen. Es ist dabei vorgesehen, mit Modellgemeinden Erfahrungen zu sammeln und die Rechnungslegung der Bündner Gemeinwesen innert fünf Jahren nach der Einführung beim Kanton auf den neuen Standard umzustellen.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Website des Departements für Finanzen und Gemeinden unter
www.dfg.gr.ch aufgeschaltet. Die Frist läuft bis zum 15. April 2011.
Anpassung des Energiegesetzes des Bundes wird unterstützt
Die Bündner Regierung stimmt der vom Bund vorgeschlagenen Änderung des Energiegesetzes zu. Der Bundesrat soll zur Steigerung der Energieeffizienz neu die Möglichkeit erhalten, direkt Mindestanforderungen für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte zu erlassen. Wie die Regierung in ihrer Vernehmlassungsantwort an den Bund schreibt, erhält der Bundesrat damit ein griffiges Instrument, um bei Bedarf angemessen und direkt auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Die Erfahrungen zeigen, dass die frühere Vorgehensweise in verschiedenen Bereichen nicht zum erhofften Ziel geführt hat. Bislang sah das Energiegesetz vor, zuerst freiwillige Zielvereinbarungen anzustreben, um die Energieeffizienz zu steigern. Erst in zweiter Linie sollten Verbrauchsvorschriften erlassen werden, falls der freiwillige Weg nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Vom Bund geplante neue Sanktionen bei missbräuchlicher Kündigung stossen nur teilweise auf Zustimmung
Die Bündner Regierung ist mit der vom Bund vorgeschlagenen Teilrevision des Obligationenrechts in Bezug auf Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung nur teilweise einverstanden.
Der Vorentwurf zielt darauf, den Kündigungsschutz zu verstärken. Vorgeschlagen wird unter anderem, die Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder nicht gerechtfertigten Kündigung von maximal sechs auf maximal zwölf Monatslöhne zu erhöhen. Dagegen hat die Regierung nichts einzuwenden, wie sie in ihrer Vernehmlassungsantwort an den Bund festhält. Allerdings fragt sie sich, ob diese Ausweitung gegenüber dem Arbeitgeber eine abschreckende Wirkung erzeugen kann, was allenfalls einen Rückgang missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen bewirken würde.
Hingegen lehnt die Regierung das Vorhaben ab, dass künftig Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen missbräuchlich sein sollen, wenn davon ein gewählter Arbeitnehmervertreter betroffen ist. Die Regierung erachtet den aktuellen Schutz von Arbeitnehmervertretern als ausreichend. Eine Revision in diesem Punkt würde eine übermässige Bevorzugung von Arbeitnehmervertretern bedeuten.
Aus Gemeinden und Regionen
- Bergell: Die Verfassung des Kreises Bergell vom 18. November 2010 wird genehmigt.
- Cadi: Die Verfassung des Kreises Cadi vom 28. November 2010 wird genehmigt.
- Davos: Die an der Landschaftsabstimmung vom 26. September 2010 beschlossene Teilrevision der Verfassung der Gemeinde Davos wird genehmigt.
Kantonsbeiträge an verschiedene Institutionen
- Alters- und Pflegeheim Surlej in Arosa: Das Vorprojekt zum Ersatzneubau des Alters- und Pflegeheims Surlej in Arosa wird genehmigt. Unter dem Vorbehalt der definitiven Projektgenehmigung und der Sicherstellung der Restfinanzierung wird an das Bauvorhaben mit 40 anerkannten Pflegebetten ein Kantonsbeitrag von maximal 6'500'000 Franken in Aussicht gestellt.
- Zentrum für Sonderpädagogik Giuvaulta in Rothenbrunnen: Das Raumprogramm für die Sanierung des Hauptgebäudes, der Wohngruppen und des Leiterhauses des Zentrums für Sonderpädagogik Giuvaulta in Rothenbrunnen wird genehmigt. Unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Vorprojekts und der Sicherstellung der Restfinanzierung wird an das Vorhaben ein kantonaler Baubeitrag von maximal 4'876'000 Franken in Aussicht gestellt.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden