Das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) tritt mit Ausnahme der Bestimmung zur Anzahl Schulwochen per 1. August 2013 in Kraft. Zum neuen Schulgesetz hat die Bündner Regierung eine Verordnung erlassen.
Am 21. März 2012 hat der Grosse Rat dem totalrevidierten Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) zugestimmt. Gemäss Gesetz umfasst die jährliche Schulzeit neu 39 statt wie bisher 38 Schulwochen. Auf Beschluss der Regierung wird das Schulgesetz mit Ausnahme dieses besagten Absatzes in Artikel 24 per 1. August 2013 in Kraft gesetzt. Dieser Absatz soll erst dann in Kraft treten, wenn der neue, interkantonal erarbeitete Lehrplan 21 vom Kanton Graubünden zur Umsetzung freigegeben wird und wenn die darauf abgestützten Lektionentafeln entwickelt und genehmigt worden sind.
Die heutigen Lektionentafeln mit den dazugehörigen Stundendotationen pro Fachbereich liegen im interkantonalen Vergleich zumindest auf der Primarstufe über dem Durchschnitt. Erst wenn die Stundendotation für Schülerinnen und Schüler pro Schulwoche reduziert werden kann, ist eine Ausweitung des jährlichen Unterrichts von 38 auf 39 Schulwochen vertretbar. Dies wird frühestens auf das Schuljahr 2016/17 hin der Fall sein.
Schulverordnung konkretisiert gesetzliche Bestimmungen
Ebenfalls auf Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft tritt die regierungsrätliche Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung). Die Verordnung fasst Bestimmungen aus bisher 18 verschiedenen Verordnungen zusammen. Im Grossen und Ganzen werden dabei die bisherigen Regelungen übernommen. In die neue Schulverordnung nicht aufgenommen wurden die Bestimmungen zu den schulergänzenden Kinderbetreuungsangeboten (Tagesstrukturen). Diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden.
Folgend werden einige Punkte aus der Schulverordnung erwähnt:
- Gemäss dem neuen Schulgesetz liegt die Kompetenz zur Bestimmung der Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer neu bei der Regierung. Ausnahmen bilden der Sprachenunterricht und die speziellen Regelungen zum Fach Religion, welche weiterhin auf Gesetzesstufe festgehalten werden. Die Aufzählung der Pflichtfächer in der Primarstufe führt die bisherige Regelung fort und berücksichtigt das per Volksentscheid neu eingeführte Fach Englisch.
- Schulen, welche zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch zwei Sprachen als Schulsprache festlegen wollen, können dies auf Gesuch hin mit einer Bewilligung der Regierung tun. Dazu muss vorgängig in einem Konzept die ausgewogene Verwendung der Sprachen aufgezeigt werden.
- Für Lehrmittel, welche voraussichtlich von weniger als 500 Schülerinnen und Schülern benutzt werden, können kostengünstigere Lösungen realisiert werden.
- Der minimale Beschäftigungsumfang einer Schulleitungsperson wurde von bisher 30 auf 20 Stellenprozente reduziert. Damit können auch kleine Schulen eine Schulleitung installieren bzw. Kantonsbeiträge erhalten.
- Für die schulische Unterstützung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen stehen verschiedene nieder- und hochschwellige Schulungs- und Förderangebote zur Verfügung. Diese werden in der neuen Verordnung aufgeführt, und deren Anwendung wird präzisiert.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Martin Jäger, Vorsteher Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, Tel. 081 257 27 01
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden