Die Bündner Regierung hat die Botschaft zu einer Totalrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden an den Grossen Rat verabschiedet. Das Gesetz gilt wie bisher für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten. Davon ausgenommen sind einzig die Arbeitsverhältnisse der Graubündner Kantonalbank.
Das Personalgesetz wird in zweierlei Hinsicht totalrevidiert: Materiell werden in einzelnen Bereichen zeitgemässe Anstellungs- und Arbeitsbedingungen neu in das Gesetz aufgenommen. Formell wird die Systematik des Gesetzes überarbeitet: Die Bestimmungen regeln die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses, die Rechte und Pflichten werden vermehrt auf Verordnungsstufe konkretisiert. Mit der Totalrevision sollen dem Kanton als Arbeitgeber die notwendigen Handlungs- und Entscheidungsspielräume eingeräumt werden, um flexibel zu bleiben und um zeitgerecht auf Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt reagieren zu können.
Materielle Änderungen
Die Mitarbeitenden kommen in den Genuss einiger Verbesserungen. So wird der Mindestferienanspruch von 20 Tagen auf neu 23 Tage erhöht. Der Mutterschaftsurlaub wird, unter gleichzeitiger Abschaffung des Schwangerschaftsurlaubs, um zwei Wochen auf 16 Wochen mit einer Lohnfortzahlung von 100 Prozent ausgebaut. Der Vaterschaftsurlaub wird neu explizit auf Gesetzesstufe verankert und soll in der Verordnung von drei auf fünf Tage erhöht werden.
In Erfüllung des Regierungsprogramms 2013–2016 werden die Automatismen im Bereich der Lohnentwicklung entfernt. Massgebend für die Frage, ob die Lohnsumme für Lohnentwicklungen erhöht werden soll, sind neben der Finanz- und Wirtschaftslage und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt auch die personalpolitischen Zielsetzungen sowie die Lohnentwicklung in anderen öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
Mit Blick auf die demographische Entwicklung und die Finanzierung der Altersvorsorge sollen Mitarbeitende über das ordentliche Rentenalter 65 hinaus bis zum neuen Höchstalter von 67 weiterbeschäftigt werden können. Eine flexible Pensionierung ab Alter 60 bleibt möglich. Eine neue Bestimmung hält die Grundzüge der Personalentwicklung fest. Der Kanton fördert und unterstützt die Mitarbeitenden in ihrem beruflichen Fortkommen.
Die Regelung der Ausübung von Nebenbeschäftigungen wird mit einer Meldepflicht ergänzt. Neu geregelt werden die Ablieferung von Nebeneinkünften sowie die Beanspruchung von Arbeitszeit. Des Weiteren wird die Unvereinbarkeit einer Anstellung beim Kanton mit dem Grossratsmandat verschärft: Ein Mitarbeitender des Kantons soll künftig nicht mehr gleichzeitig Einsitz in den Grossen Rat nehmen können.
Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben werden die gesetzlichen Grundlagen für das Betreiben von elektronischen Personalinformationssystemen bzw. für die elektronische Datenbewirtschaftung geschaffen.
Schliesslich wird der Rechtsschutz bei personalrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung der in der Bundesverfassung verankerten Rechtsweggarantie verfassungskonform ausgestaltet und auf Gesetzesstufe verankert.
Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Aprilsession 2014 behandeln. Die Gesetzesrevision soll auf den 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG), Tel. 081 257 32 01, E-Mail:
barbara.janom@dfg.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden