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Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) nimmt Stellung zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2015. Dabei handelt es sich um Beschwerdeentscheide gegen die von der Regierung festgesetzten Fallpauschalen für die Bündner Akutspitäler ab 1. Januar 2012.

Das DJSG nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen das Vorgehen der Regierung zur Festsetzung der Fallpauschale (Basisfallwerte) der Akutspitäler im Kanton in weiten Teilen geschützt hat. Dies auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Krankenversicherer teilweise gutgeheissen und die Sache an die Regierung zur Neufestsetzung der Basisfallwerte zurückgewiesen hat. So hält das Bundesverwaltungsgericht in den beiden ergangenen Urteilen (das zweite Urteil betraf die Beschwerde der Klinik Gut) fest, dass die Regierung sich für die Ermittlung des Benchmarks zur Festsetzung der Basisfallwerte zu Recht nicht auf das Benchmarking der Preisüberwachung abgestützt hat und dass die Festsetzung des Benchmarks auf dem 40. Perzentil durch die Regierung nicht zu beanstanden ist. Weiter wird in den Entscheiden festgehalten, dass Effizienzgewinne der Spitäler zulässig sind und dass für Spitäler ohne Notfallstation ein Abzug beim Basisfallwert vorgenommen werden darf.

Beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht, dass die Berechnung der in die Basisfallwerte eingeschlossenen Kosten der nicht-universitären Ausbildung nicht nachvollzogen werden kann. Somit wurde gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der für die Festlegung der Basisfallwerte der Spitäler massgebende Referenzwert nicht gesetzeskonform ermittelt. Vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geschützt wird der höhere Basisfallwert des Kantonsspitals Graubünden, welcher von der Regierung für die Leistungen der hochspezialisierten Medizin festgelegt wurde. Die Tarifstruktur sehe für spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte vor, was zu entsprechend höheren Vergütungen führe. Allfällige Fehlbewertungen seien über die Tarifstruktur zu korrigieren.

Bei den Spitälern Thusis, Prättigau und Surses, dem Ospedale Bregaglia, dem Ospidal Val Müstair, der Klinik Gut und der Hochgebirgsklinik Davos ist gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die erheblich unter dem Benchmark liegenden Betriebskosten in der Effizienz dieser Spitäler begründet sind oder ob sie auf einen überproportionalen Anteil an profitablen Fällen zurückzuführen sind.

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit wird die notwendigen Abklärungen vornehmen und anschliessend den Spitälern und den Krankenversicherern die angepassten Basisfallwerte zur Stellungnahme unterbreiten. Diese Basisfallwerte dürften auch nach Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht wesentlich von dem von der Regierung festgesetzten, ursprünglichen Basisfallwert von 9754 Franken abweichen.


Auskunftspersonen:

- Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, Mobiltelefon 079 276 44 33, E-Mail: Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch  
- Dr. Rudolf Leuthold, Vorsteher Gesundheitsamt, Tel. 081 257 26 41, E-Mail: Rudolf.Leuthold@san.gr.ch  


Gremium: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Quelle: dt Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
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