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Die Bündner Regierung hat die Botschaft zu einer Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (KPG) zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Betagten Personen in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen soll das betreute Wohnen als Alternative zum Pflegeheimeintritt ermöglicht werden, wenn dies die Pflegeintensität zulässt. Die Teilrevision leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des gesundheitspolitischen Grundsatzes "ambulant vor stationär".

Im Kanton Graubünden besteht ein gutes stationäres Pflegeangebot für betagte und pflegebedürftige Personen. Ebenso verfügt der Kanton über ein sehr gut ausgebautes Netz an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung. Handlungsbedarf besteht jedoch bei den alternativen Wohnformen, insbesondere dem betreuten Wohnen. Betagte Personen, die trotz geringer Pflegebedürftigkeit nicht mehr zu Hause leben wollen oder können, haben heute oftmals keine Alternative zum Pflegeheimeintritt. Damit das betreute Wohnen in Zukunft auch Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen zur Verfügung steht, beinhaltet der Revisionsentwurf die Grundlage für die Gewährung von Ergänzungsleistungen an Mieterinnen und Mieter von betreuten Wohnungen.

Betreutes Wohnen kombiniert hindernisfrei gebaute Mietwohnungen mit Unterstützungs- und Pflegeangeboten, die von den Einrichtungen bereitgestellt oder organisiert werden. Die Nutzerinnen und Nutzer solcher Angebote wohnen zur Miete und können die Unterstützungs- und Pflegeleistungen bedürfnisgerecht beziehen. Der Bau von altersgerechten Wohnungen ist mit Mehrkosten verbunden. Diese Mehrkosten können die Einrichtungen den Bewohnerinnen und Bewohnern über eine Tagestaxe in Rechnung stellen. Merkmal des betreuten Wohnens ist zudem, dass die Einrichtungen eine Grundbetreuung gewährleisten. Finanziert wird auch diese durch eine den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellte Tagestaxe.

Die vorliegende Teilrevision schafft die Grundlage, damit die Mehrkosten den Mieterinnen und Mietern in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Ergänzungsleistungen vergütet werden können. Die Regierung gibt eine maximale Höhe für solche Ergänzungsleistungen vor. Voraussetzung für die Vergütung dieser Kosten ist der Bedarf der Mieterin beziehungsweise des Mieters an pflegerischen, betreuerischen oder hauswirtschaftlichen Leistungen durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung oder durch eine anerkannte Pflegefachperson. Zudem muss die Einrichtung vom Kanton anerkannt sein. Für die Erlangung dieser kantonalen Anerkennung hat die Einrichtung bauliche Vorgaben (altersgerechte Ausgestaltung) zu erfüllen sowie die Grundbetreuung zu gewährleisten.

Durch die gegenüber dem Pflegeheim geringeren Kosten des betreuten Wohnens leistet die vorliegende Teilrevision einen Beitrag zur Dämpfung der Kosten im Gesundheitswesen.

Die Behandlung der Botschaft durch den Grossen Rat ist für die Dezembersession 2015 vorgesehen.


Auskunftsperson:

Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail: Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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