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Die Reduktion des Vorstandes der Gemeinde Lumnezia von neun auf fünf Mitglieder ist nach Ansicht der Regierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtmässig. Gegen eine Reduktion spricht der Fusionsvertrag aus dem Jahr 2012, der nach so kurzer Zeit nicht ausgehebelt werden kann.

Auf den 1. Januar 2013 schlossen sich die acht Gemeinden Cumbel, Degen, Lumbrein, Morissen, Suraua, Vella, Vignogn und Vrin zur neuen Gemeinde Lumnezia zusammen. Der Fusionsvertrag vom 25. Mai 2012, welcher mit 475 Ja- zu 66 Neinstimmen überaus deutlich angenommen worden war, regelt die Zusammensetzung des Gemeindevorstands. Demnach hat dieser aus neun Mitgliedern (acht Vertretende aus jeder bisherigen Gemeinde sowie ein Präsidium) zu bestehen. Über die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes wurde während des Fusionsprozesses intensiv diskutiert und beraten. Im Fusionsvertrag wurde keine zeitliche Beschränkung dieser Sitzgarantie für die fusionierenden Gemeinden aufgenommen. Somit konnte die Stimmbevölkerung jeder Gemeinde zum Zeitpunkt der Abstimmung davon ausgehen, dass sie künftig und wohl für längere Zeit mit einem "eigenen" Mitglied im Gemeindevorstand vertreten sei.

Die Überprüfung der Effizienz des Gemeindevorstandes sowie die Tatsache, dass bereits bei der ersten Wahl nicht alle Gemeinden einen Kandidaten stellen konnten, hatte den Gemeindevorstand Lumnezia zur Überzeugung gebracht, dass eine entsprechende Korrektur vorzunehmen sei. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stimmten der Verfassungsänderung am 28. Februar 2016 mit 671 Ja- zu 198 Nein-Stimmen zu. Die rechtlichen Bedenken des Kantons waren der Gemeinde vorgängig bekannt.

Begründung der Regierung
Im bündnerischen Recht besteht keine gesetzliche Regelung, nach welcher Zeit frühestens von der vertraglichen Abmachung, d.h. von der garantierten Einsitznahme eines Vertreters der eigenen Gemeinde, abgewichen werden darf. Verschiedene Fusionsverträge beschränken solche Bestimmungen auf eine oder zwei Amtsperioden (z.B. Cazis, Grüsch, Landquart, Safiental, Albula/Alvra, Domleschg) oder sehen Regelungen vor, unter welchen Umständen die vertragliche Abmachung geändert werden kann (z.B. Arosa). Wo keine Regelung besteht, ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung auf die konkreten Umstände und die grundsätzliche Bedeutung, welche einer Bestimmung zukommt, abzustellen.

Im öffentlichen Recht gilt, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Eine Anpassung der vertraglichen Rechte und Pflichten an veränderte Verhältnisse ist dann möglich, wenn sich die Verhältnisse, welche für den Vertrag von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sind, seit dem Inkrafttreten massgeblich, dauerhaft und in unvorhersehbarer Weise verändert haben und das Beharren an der vereinbarten Regelung unzumutbar und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Stimmberechtigten der früheren Gemeinden davon ausgehen, dass von den vertraglichen Bestimmungen nicht abgewichen wird.

Die Regierung erachtet im konkreten Fall die Verhältnisse als nicht derart verändert, dass eine Abweichung von den Bestimmungen des Fusionsvertrags heute möglich wäre. Der Bestand dieser damaligen Abmachungen ist höher zu gewichten, als die zweifelsohne einfachere Führung der Gemeinde mit nur fünf Vorstandsmitgliedern.


Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail: Barbara.Janom@dfg.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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