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Gemäss Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung soll die Hochjagd in den Monat Oktober verlängert werden. Dabei sollen auch verschiedene Anliegen der Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" mitberücksichtigt werden. Abgeschafft werden soll die Fallenjagd. Massvoll erhöht werden die Patentgebühren für die Hochjagd.

Das geltende Jagdgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Seither und mit der Einführung der Jagdplanung orientiert sich die Bündner Jagd an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit. Erst-mals angepasst worden ist das kantonale Jagdgesetz im Jahr 2006. Vor allem der damals eingeführte Jagdunterbruch im September hat sich bewährt. Rückblickend kann festgehalten werden, dass die damals gesetzten Ziele mit angepassten Bejagungskonzepten im Wesentlichen erreicht werden konnten. Graubünden weist heute gesunde, den regionalen Verhältnissen weitgehend angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände auf. Ebenso konnten die Fallwildverluste merklich vermindert und die Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass reduziert werden. Der Frühlingsbestand beim Hirschwild belief sich dieses Jahr auf rund 16 500 Tiere. Dieser Bestand muss nachhaltig reduziert werden, um künftig übermässige Wildschäden am Wald zu verhindern.

Mit der vorliegenden Revision wird einem Auftrag des Grossen Rates entsprochen, welcher eine Wiedereröffnung der Jagd auf Hirsch- und Rehwild im Monat Oktober ermöglichen will. Gleichzeitig werden die Ergebnisse des im Dezember 2015 bis Februar 2016 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens mitberücksichtigt.

Die vorliegende Revisionsvorlage beinhaltet folgende Schwerpunkte:

Verlängerung der Hochjagd während des Monats Oktober
Die Einführung von vier zusätzlichen Jagdtagen im Oktober auf Hirsch- und Rehwild ist in der Vernehmlassung auf wenig Akzeptanz gestossen. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um einen überwiesenen Auftrag des Grossen Rates, für den die Regierung einen Umsetzungsvorschlag unterbreiten muss.

Die Hochjagd auf Hirsch- und Rehwild soll demnach zwischen dem 15. und 31. Oktober für höchstens vier Tage wiedereröffnet werden. Die im Gesetzesentwurf gewählte Formulierung ist flexibel ausgestaltet. Insbesondere lässt sie die Möglichkeit offen, die Oktoberjagd auch regional durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Oktoberjagd erfährt auch die Steinwildjagd eine Änderung. Diese dauert neu vom 1. Oktober bis 15. November.

Kantonale Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd"
Die Regierung anerkennt, dass einzelne Begehren dieser Initiative begründet sind und in modifizierter Form als indirekter Gegenvorschlag im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes umgesetzt werden können. Mit der Revision wird daher ein weitgehendes Verbot der Fallenjagd vorgeschlagen. Ebenso soll die jagdliche Schiesspflicht mit der Verpflichtung zum Erlass verbindlicher Leistungsnormen verankert werden. Zudem wird die Einführung bleifreier Kugel- und Schrotmunition vorgeschrieben, sobald dies aus Sicherheitsgründen und aufgrund tierschützerischer Überlegungen verantwortet werden kann. Schliesslich soll es verboten sein, die Jagd in angetrunkenem Zustand oder bei übermässigem Betäubungsmitteleinfluss auszuüben.

Abschaffung der Fallenjagd
Mit der Abschaffung der Fallenjagd wird einem der Begehren der Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" entsprochen. Die Fallenjagd hat heute nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Notwendig ist sie zur Verhütung von Wildschäden im Siedlungsbereich sowie bei Landwirtschaftsbetrieben in Dorfnähe und einzelnen Gebäuden. In diesen Fällen dürfen die Jagdaufsicht und vom Amt für Jagd und Fischerei ermächtigte Jägerinnen und Jäger weiterhin die Kastenfalle verwenden, sofern der Schusswaffengebrauch aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden kann.

Erhöhung der Patentgebühren
Für einheimische Jägerinnen und Jäger soll das Hochjagdpatent von 697 Franken auf neu 800 Franken erhöht werden. Auch bei auswärtigen Jägerinnen und Jägern soll eine Anhebung der Patentgebühr um 14,8 Prozent erfolgen. Für diese Erhöhung sprechen zwei Gründe. Einerseits sind die in den letzten Jahren rückläufigen Einnahmen aus dem Patentverkauf zu kompensieren, und anderseits wird die Oktoberjagd zu Mindereinnahmen bei der Sonderjagd führen. Nur mit einer Erhöhung der Jagdpatentgebühren kann deshalb der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Jagd-Einnahmen auch künftig mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens decken. Sollte der Grosse Rat auf die Einführung der Oktoberjagd verzichten, müssen die Hochjagdpatentgebühren zur Erreichung der erwähnten Ziele noch um 7,6 Prozent erhöht werden.

Wildschadenentschädigung
Abgeltungen für Schäden der geschützten Wildarten leistet der Bund nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. Mit der Revision der kantonalen Jagdverordnung wird diese Voraussetzung geschaffen. Somit kann der Kanton künftig − neben Schäden der geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär und Wolf − neu auch Schäden von Bibern und Fischottern (50 Prozent der Schadenskosten) sowie von Goldschakalen (80 Prozent der Schadenskosten) abgelten.

Die Behandlung der Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung ist für die Oktobersession 2016 geplant.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, Vorsteher Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Tel. 081 257 36 01, E-Mail Mario.Cavigelli@bvfd.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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