Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Anlässlich ihrer Sitzung vom 21. März 2017 behandelte die Regierung eine Aufsichtsbeschwerde in Sachen Verkauf der Therme Vals. Die Regierung gelangt zum Schluss, dass aufsichtsrechtlich keine Notwendigkeit besteht, gegen die Gemeinde Vals zu intervenieren. Damit auch strafrechtlich relevante Vorwürfe an die staatlichen Institutionen abschliessend geklärt werden können, hat die Regierung sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft übergeben und Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Sie befolgt damit eine Empfehlung eines unabhängigen Strafrechts- und Antikorruptionsexperten, den sie mit Abklärungen beauftragt hatte.

Aufsichtsbeschwerde
Am 26. August 2015 wurde bei der Regierung ein „Auskunftsbegehren im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde“ gegen die Gemeinde Vals eingereicht, das u.a. Folgendes beantragte:

- Es sei der Gemeinderat Vals aufsichtsrechtlich anzuweisen, „der Gemeindeversammlung Vals noch im Verlaufe des Jahres 2015 eine verwaltungsrechtlich korrekte Rechnungslegung betreffend Verkauf Hoteba an die Priora Projekt AG vorzulegen und genehmigen zu lassen.
- Ergänzend (sei) in verfahrensrechtlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die (seinerseits) bisher erbetenen Auskünfte seitens des Gemeinderates der Regierung aufsichtsrechtlich erteilt werden, um entsprechend den Einwohnerinnen und Einwohnern von Vals, als auch der breiteren Öffentlichkeit, vollständige Aufklärung betreffend Verkauf Therme Vals und der nachfolgenden Transaktionen derselben an die Priora Projekt AG zu ermöglichen“.

Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel bildete der Verkauf der Therme Gegenstand eines Beitrags in der Sendung „Rundschau“ des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 9. März 2016. Der Kanton erachtete es als zentral und unabdingbar, dass die für die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde zuständige Regierung über sämtliche potenziell entscheidrelevanten Dokumente verfügt und verlangte das im Beitrag erwähnte Gutachten ein. Das Gutachten, das im Auftrage von Prof. em. Dr. Rainer J. Schweizer verfasst und von der Gruppe "Besorgte Bürgerinnen und Bürger von Vals" bezahlt wurde, sollte belegen, dass im Anlagevermögen stille Reserven vorhanden waren. Das Gutachten ist allerdings nicht in der Lage, sie zu beziffern.

Die Regierung gelangt nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts, in Kenntnis der zahlreichen geführten Gerichtsverfahren und unter Anwendung eines breiten Beurteilungsmassstabes zum Schluss, dass

- der Verkauf der Therme Vals zum autonomen Aufgabenbereich der Gemeinde Vals gehört, in welchem sie in ihrer Entscheidfindung frei ist; die Aufsichtsbehörde wäre nur bei krassen Verstössen gegen übergeordnetes Recht bzw. bei Ermessensüberschreitung und -missbrauch befugt, korrigierend einzuschreiten, was vorliegend nicht der Fall ist;
- die Gemeinde autonom entscheiden kann, ob sie die Höhe der Verkaufsofferten als verhältnismässig und angemessen erachtet; mit der Zustimmung zu einer der beiden Offerten hat die Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 dies bejaht;
- keine übergeordneten haushaltsrechtliche und finanzaufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt wurden, wie auch, dass keine Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften der Rechnungslegung zu beanstanden sind;
- keine Mängel im Abstimmungsverfahren anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 festgestellt werden können.

Die Aufsichtsbeschwerde bot Gelegenheit, sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht umfassend mit der Angelegenheit "Verkauf der Therme Vals" auseinanderzusetzen. Da es sich bei der (subsidiären) Aufsichtsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel mit umfassender Kognition handelt, konnten keine strafrechtlichen Beurteilungen vorgenommen werden.

Antikorruptionsexperte empfiehlt Strafanzeige gegen Unbekannt
Die Regierung sah sich im Zuge der Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerde veranlasst, eine neutrale Fachperson beizuziehen, die sich des strafrechtlichen Themenkreises annehmen konnte. Die Regierung bediente den international anerkannten Antikorruptionsexperten Prof. Dr. Dr. h.c. Mark Pieth mit sämtlichen ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und ersuchte ihn, allfällige strafrechtlich relevanten Punkte herauszuschälen.

Hintergrund bildeten die von Prof. em. Dr. Rainer J. Schweizer vorab im zürcherischen Tages Anzeiger vom 3. April 2015 gegen den Kanton (und die Gemeinde Vals) erhobenen Korruptionsvorwürfe. Dieser antwortete auf die Frage, ob die Behörden gegen Gesetze verstossen hätten, wörtlich: „… Meiner Auffassung nach gehört der Verkauf der Therme Vals zu den grossen Korruptionsfällen in Schweizer Gemeinden, vergleichbar dem Fall Leukerbad“. Und die Anschlussfrage, was genau in diesem Fall korrupt sei, beantwortete er wie folgt: „Korrupt war meines Erachtens, dass verschiedene massgebliche Beteiligte, mit persönlichen Interessen und unter Missachtung von Amtspflichten, den 'Deal' mit den Herren Stoffel und Truffer eingefädelt und, ohne alle Zahlen offenzulegen, durchgesetzt haben“. Die Aussagen von Prof. em. Dr. Rainer J. Schweizer werden allein schon aufgrund seines Status als Professor im Ruhestand für Öffentliches Recht von einer breiten Öffentlichkeit ohne weiteres als seriös und glaubwürdig wahrgenommen. Den in den Raum gestellten Vorwürfen kommt eine entsprechend hohe Aussenwirkung zu, die geeignet ist, sie als Tatsache anzusehen und den angesprochenen Institutionen einen entsprechend erheblichen Reputationsschaden zuzufügen. Aus diesen Gründen drängte sich eine vertiefte Abklärung durch einen Experten auf.

Der Experte Prof. Dr. Pieth ortet zusätzlichen Abklärungsbedarf, was die Phase der Vorbereitung des Verkaufs betrifft. Im Zentrum steht insbesondere der Abschluss des Memorandum of Understanding (MoU) vom 6. April 2011: Das MoU wurde zwischen dem Investor und dem Verwaltungsrat der Hoteba AG vereinbart. Wer im Vorfeld und auch im Nachgang darum wusste, ist aufgrund der Akten nicht zu ermitteln. Drei Punkte bezeichnet das MoU als „rechtsverbindlich“, während die übrigen Klauseln Absichtserklärungen sind:

- Art. 4: eine Vertraulichkeitsklausel (bis längstens zum 31. Dezember 2013);
- Art. 5: eine Entschädigungspflicht, für die Hoteba im Fall des Abbruchs der Verhandlungen oder der Ablehnung des Angebots bis zu Fr. 500‘000;
- Art. 7: ein Exklusivverhandlungsrecht von STOFFELPart (längstens) bis zum Entscheid der Gemeindeversammlung. Der Entschädigungsfall für die Hoteba trat ein, falls sie vor Unterbreitung eines verbindlichen Angebots den Prozess abbrach resp. falls sie das Angebot der STOFFELPart ablehnte. Das Angebot und seine Bedingungen waren damals noch nicht bekannt, trotzdem war der Verwaltungsrat bereit, die Hoteba entsprechend zu binden.

Um die offenen Fragen einer Klärung zuzuführen, empfiehlt Prof. Dr. Pieth, Strafanzeige gegen Unbekannt einzureichen. Dieser Empfehlung ist die Regierung nachgekommen und hat die Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden übergeben. Die Regierung erhofft sich durch das Strafverfahren eine abschliessende Klärung.


Auskunftsperson:
Regierungspräsidentin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail Barbara.Janom@dfg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel