Der Entwurf zur Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes und des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes geht in die Vernehmlassung. Mit dieser Teilrevision wird die Steuervorlage 17 auf kantonaler Ebene umgesetzt.
Am 12. Februar 2017 haben Volk und Stände die Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgelehnt. Mit diesem Nein des Souveräns ist der Druck auf die Ablösung der international nicht mehr akzeptierten, privilegiert besteuerten Domizil-, Holding- und gemischten Gesellschaften, das heisst der sogenannten Statusgesellschaften, gestiegen. Der Bundesrat hat rasch eine neue Vorlage unter der Bezeichnung Steuervorlage 17 (SV17) präsentiert. Mit dieser wurden die wesentlichen Züge der früheren USR III übernommen, einzelne Massnahmen gestrichen und andere Elemente hinzugefügt. Der Ständerat hat die Vorlage in der Sommersession beraten und mit einem Teil der AHV-Finanzierung ergänzt.
Die SV17 ist in einem ersten Schritt eine Vorlage des Bundes, mit welcher das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) geändert werden. Das StHG ist ein Rahmengesetz, das für die Kantone zwingende Bestimmungen enthält, welche der kantonale Gesetzgeber in einem zweiten Schritt in seinem Steuergesetz umsetzen muss. Das geschieht mit der vorliegenden Teilrevision.
Die wichtigsten Änderungen
Die Streichung der Steuerprivilegien für die Statusgesellschaften wird in zahlreichen Kantonen zu einer spürbaren Reduktion der Gewinnsteuersätze führen. Um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu sein, schlägt das Finanzdepartement deshalb eine Reduktion des Steuersatzes von heute 5,5 Prozent auf neu 4 Prozent vor.
Die Senkung des kantonalen Steuersatzes für die juristischen Personen hat auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Heute erhebt der Kanton eine Gewinn- und Kapitalsteuer für die Gemeinden mit einem einheitlichen Steuerfuss. Um zu verhindern, dass die Gemeinden in der Gewinnsteuer massive Mindereinnahmen in Kauf nehmen müssen, sollen sie die Möglichkeit erhalten, den Steuerfuss innerhalb einer bestimmten Bandbreite selbständig festzulegen. Damit können die Gemeinden die Reduktion des Gewinnsteuersatzes durch eine Erhöhung des Steuerfusses kompensieren.
Gewinnausschüttungen von juristischen Personen an steuerpflichtige Person mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent werden im geltenden Recht von Bund und Kanton zu 60 Prozent (Beteiligungsrechte sind im Privatvermögen) beziehungsweise zu 50 Prozent (Beteiligungsrechte sind im Geschäftsvermögen) besteuert. Mit dieser Teilbesteuerung sollen die in einer Aktiengesellschaft erzielten und an den Aktionär ausgeschütteten Gewinne einer ähnlichen Steuerbelastung unterworfen werden wie die in einer Personenunternehmung erzielten Gewinne. Mit der Reduktion des Gewinnsteuersatzes von 5,5 auf 4 Prozent drängt sich die Teilbesteuerung zu 70 Prozent auf. Diese Lösung entspricht auch jener in der direkten Bundessteuer.
Für Einkünfte aus Patenten sieht das Steuerharmonisierungsgesetz eine ermässigte Besteuerung vor. Diese Ermässigung darf maximal 90 Prozent betragen. Weil solche Einkünfte im Kanton keine zentrale Bedeutung haben, wird nur eine Reduktion von 70 Prozent vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der SV17 auf den Kanton setzen sich aus den folgenden drei Komponenten zusammen: der Kürzung der Zahlungen aus dem Ressourcenausgleich des Bundes, den Mehreinnahmen aus dem erhöhten Anteil an der direkten Bundessteuer sowie den steuerlichen Massnahmen des Kantons. Insgesamt ergeben sich geschätzte Mindereinnahmen von rund 21,5 Millionen Franken. Dieser Betrag entspricht rund 3 Prozent der gesamten Steuererträge des Kantons.
Auf der Ebene der Gemeinden fällt die Reduktion des Gewinnsteuersatzes am stärksten ins Gewicht. Weil nicht für alle Gemeinden die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit die gleiche Bedeutung hat, erhalten diese neu die Möglichkeit, den Steuerfuss für die Gewinn- und Kapitalsteuer innerhalb einer bestimmten Bandbreite eigenständig festzulegen.
Terminplan
Der Terminplan des kantonalen Gesetzgebungsverfahrens hängt von den parlamentarischen Beratungen der SV17 im Bundesparlament ab. Derzeit ist geplant, dass die SV17 in der kommenden Herbstsession verabschiedet wird. Im Kanton ist die Beratung der Vorlage im Grossen Rat für die Augustsession 2019 geplant, womit ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2020 möglich ist.
Die Vernehmlassung dauert bis Ende November 2018. Die Unterlagen dazu sind im Internet abrufbar unter dem Link:
https://www.gr.ch/DE/publikationen/vernehmlassungen/Seiten/Laufende.aspx.
Auskunftspersonen:
- Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail
Barbara.Janom@dfg.gr.ch
- Urs Hartmann, Vorsteher Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 24, E-Mail
Urs.Hartmann@stv.gr.ch
Gremium: Departement für Finanzen und Gemeinden
Quelle: dt Departement für Finanzen und Gemeinden