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Die Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kanton und Gemeinden sollen vereinheitlicht werden, indem der Kanton von der Nachlasssteuer zur Erbanfallsteuer wechselt. Neben den Ehegatten und Kindern werden auch die Eltern und die Konkubinatspartner von der Steuerpflicht befreit. Im Kanton werden die Angehörigen des elterlichen Stammes tiefer und die übrigen Steuerpflichtigen höher belastet.

Im geltenden Recht erhebt der Kanton eine Nachlass- und Schenkungssteuer, während die Gemeinden eine Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben können. Die Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes und des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes verabschiedet, mit welcher die Steuerarten, die gesetzlichen Regelungen und der Vollzug der Erbschafts- und Schenkungssteuern vereinheitlicht werden können.

Auf kantonaler Ebene liegt die wesentliche Änderung der Vorlage darin, dass Eltern steuerbefreit und die Angehörigen des elterlichen Stammes (Geschwister, Neffen und Nichten, etc.) tiefer besteuert werden. Für die übrigen Empfänger wird der Steuersatz erhöht. Im Kanton resultieren dadurch Mindereinnahmen in der Grössenordnung von rund 4,2 Millionen Franken.

Auswirkungen für die Gemeinden
Die Gemeinden können weiterhin entscheiden, ob sie eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben wollen und die Steuersätze innerhalb der Maximalbeträge des kantonalen Rechts festlegen. Diese betragen für den elterlichen Stamm unverändert 5 Prozent und für die übrigen Empfänger neu 20 Prozent (heute 25 Prozent). Die Steuerbefreiung für Ehegatten, Kinder, Konkubinatspartner und Eltern gilt auch für die Gemeinden. Die Gemeinden erzielen leichte Mehreinnahmen, weil der Abzug der kantonalen Nachlasssteuer entfällt. Eine generelle Aussage zu den Auswirkungen der Revision in den Gemeinden ist aber aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen nicht möglich.

Erheben der Kanton und die Gemeinden die gleichen Steuern, müssen die gesetzlichen Grundlagen und die Steuererhebung vereinheitlicht werden. Die Regelung erfolgt im kantonalen Steuergesetz und die Veranlagung wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.

Die Teilrevision soll in der Februarsession 2019 vom Grossen Rat beraten werden und auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.


Beilage:
Botschaft


Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail Barbara.Janom@dfg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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