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Sämtliche in der Schweiz mit Kontrollschilder zugelassenen Fahrzeuge unterliegen einer amtlichen, periodischen Prüfungspflicht. Bei dieser obligatorischen Nachprüfung beurteilt das Strassenverkehrsamt, ob die Fahrzeuge noch betriebs- und verkehrssicher sind. Ein neues Video der Standeskanzlei zeigt, wie einfach und unkompliziert die Experten in Graubünden diese Kontrolle durchführen.

Das Aufgebot für die Nachprüfung kommt direkt vom Strassenverkehrsamt. Darin werden die Fahrzeughalterinnen und -halter gebeten, ihre Fahrzeuge in einem der neun Prüfungsstandorten in Graubünden vorzuführen. In rund 25 Minuten prüfen dann Experten vor Ort, ob beispielsweise die Bremsanlagen, Lenkvorrichtung, Beleuchtungseinrichtungen und das Emissionsverhalten den Anforderungen entsprechen.

Hallo und auf Wiedersehen
Wie einfach und unkompliziert eine solche Nachprüfung ist, zeigt das neue Video der Standeskanzlei. Besitzerinnen oder Besitzer der Fahrzeuge müssen bloss pünktlich mit dem Fahrzeug und den entsprechenden Fahrzeugpapieren vor der Prüfhalle bereitstehen. Um das weitere Vorgehen kümmert sich der Experte. Während der Prüfung werden die Fahrzeughalterinnen und –halter nur beigezogen, um beispielsweise das Fahrzeug zu bewegen oder um Bremslichter sowie Scheinwerfer zu betätigen.

Alle zwei, drei oder doch fünf Jahre?

Das erste Mal muss ein Personenwagen fünf Jahre nach der Erstzulassung zur Nachprüfung. Nach der ersten Prüfung verkürzt sich dieser Zeitraum auf drei Jahre. Anschliessend müssen die Personenwagen alle zwei Jahre in die Prüfhalle. Bündnerinnen und Bündner bringen jährlich rund 44 000 Fahrzeuge zur Kontrolle. Werden von den Experten Mängel festgestellt, dann ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter verpflichtet, diese zu beheben beziehungsweise beheben zu lassen.

Reparaturbestätigung statt Nachkontrolle
Nach der Reparatur muss das Fahrzeug allerdings nicht zwingend zur Nachkontrolle in die Prüfhalle des Strassenverkehrsamts. Auch berechtigte private Autowerkstätten dürfen mittels offiziellem Formular bestätigen, die auf dem amtlichen Fahrzeugprüfungsbericht vermerkten Mängel ordnungsgemäss behoben zu haben. Die Reparaturbestätigung hat dann die Wirkung einer amtlichen Nachkontrolle.

Weitere Informationen zur obligatorischen Nachprüfungen auf der Webseite des Strassenverkehrsamts


Auskunftsperson:
Jon Andrea Parli, Leiter Abteilung Technik Strassenverkehrsamt, Tel. 081 257 80 40, E-Mail Jon.Andrea.Parli@stva.gr.ch


Gremium: Strassenverkehrsamt
Quelle: dt Standeskanzlei
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