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Die Regierung setzt den überarbeiteten Normalarbeitsvertrag (NAV) für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2020 in Kraft. Damit wird die Arbeitssituation von sogenannten "Care-Migrantinnen" verbessert.

Anlass für diese Revision des NAV war die Arbeitssituation von sogenannten "Care-Migrantinnen" oder "Live-ins" aus osteuropäischen Ländern. Diese Arbeitnehmerinnen kommen meist für zwei bis vier Wochen in die Schweiz, um für eine betagte Person in deren Zuhause hauswirtschaftliche Leistungen oder Hilfs- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Sie wohnen in der Regel mit dieser Person im selben Haushalt und stehen durch diese Nähe häufig während 24 Stunden am Tag zur Erledigung verschiedener Haus- und Hilfsarbeiten wie Kochen, Einkaufen, Reinigen sowie Mithilfe bei der Betreuung und Unterstützung von betagten und kranken Personen zur Verfügung.

Mit der Revision werden insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Bezahlung der Präsenzzeiten (Rufbereitschaft) neu geregelt. Davon klar abzugrenzen sind Pflegeleistungen; für diese gelten andere Regeln.

Der revidierte kantonale NAV für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis orientiert sich weitgehend an dem vom Bund ausgearbeiteten Modell-NAV zur Ergänzung der kantonalen NAV für Arbeitnehmende im Haushaltsdienst im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung.

Regelung für ein existenzsicherndes Mindesteinkommen

Zur Gewährleistung eines existenzsichernden Mindesteinkommens wird neu verlangt, dass mindestens sieben Stunden als Arbeitszeit pro Tag angerechnet werden, wenn das Verhältnis von Präsenzzeit und effektiv geleisteter Arbeitszeit unverhältnismässig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass bei hoher Präsenzzeit und geringer effektiver Arbeitszeit trotzdem ein Lohn erwirtschaftet werden kann, der eine Existenz ermöglicht, insbesondere dann, wenn aufgrund des Umfangs der Präsenzzeit keiner anderen Tätigkeit nachgegangen werden kann. Ferner ist neu die Präsenzzeit zu entlöhnen. Präsenzzeit ist die Zeit ausserhalb der Arbeitszeit, während welcher die Arbeitskraft für Arbeitseinsätze zur Verfügung stehen muss (Rufbereitschaft).

Daneben werden weitere kleinere Anpassungen, so zum Beispiel betreffend Lohnzuschlag für Nachtarbeit oder bei der Dokumentationspflicht, vorgenommen. Der NAV hat dispositiven Charakter, das heisst er hat nur dann Gültigkeit, wenn keine anderslautende Regelung schriftlich abgemacht wird. Die neuen Regelungen werden auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.


Auskunftsperson:

Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch


Quelle: dt Standeskanzlei
Gremium: Regierung

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