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Der Kanton stellt für besonders betroffene Unternehmen neue Härtefallhilfen zur Verfügung. Grundlage bilden die kürzlich verabschiedeten Härtefallmassnahmen des Bundes. Die Regierung hat die notwendige Vollziehungsverordnung erlassen, so dass betroffene Unternehmen bald Gesuche stellen können. Insgesamt stehen 22 Millionen Franken zur Verfügung, wovon der Kanton rund 7 Millionen und der Bund 15 Millionen Franken übernimmt.

Das eidgenössische Parlament und der Bundesrat haben in den letzten Tagen und Wochen die Regelungen und Details für das neue Härtefallprogramm von Bund und Kantonen zugunsten betroffener Unternehmen erlassen. Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2020 die nötige kantonale Ausführungsverordnung beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Damit können die Härtefallmassnahmen im Kanton umgesetzt werden.

22 Millionen Franken Härtefallhilfen für betroffene Unternehmen
Insgesamt stehen rund 22 Millionen Franken zur Verfügung, um besonders betroffene Unternehmen mit Sitz im Kanton Graubünden, insbesondere in der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, zu unterstützen.

Ein Härtefall liegt vor, wenn ein Unternehmen im Jahr 2020 im Vergleich zu den beiden Vorjahren einen Umsatzrückgang von über 40 Prozent erleidet. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen. Sie ist auf maximal 500 000 Franken pro Unternehmen oder 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre beschränkt. Nicht berechtigt sind Unternehmen, die einen Anspruch auf andere COVID-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben.

Gesuchseinreichung für die Ausrichtung von Härtefallhilfen bald möglich
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung und am Vollzug der neuen Härtefallmassnahmen. Spätestens ab 4. Januar 2021, allenfalls bereits ab 28. Dezember 2020, können Gesuche eingereicht werden. Die Informationen und das Gesuchsformular finden sich auf der Webseite des DVS.

Es ist sehr wichtig, dass die Unternehmen im Rahmen des Gesuchs alle erforderlichen Unterlagen einreichen und die benötigten Angaben machen. Die vom Bundesrecht vorgegebenen Kriterien sind zahlreich, weshalb das Gesuch relativ umfangreich ausfallen wird. Sind die Gesuche in der erforderlichen Qualität vorhanden, können Entscheide relativ rasch gefällt werden. Die schnelle Auszahlung der Beiträge hängt von der Vollständigkeit der Gesuche ab.

Die Frist für die Einreichung der Gesuche dauert bis 30. April 2021.

Der Bund muss die von der Regierung erlassene Verordnung noch überprüfen und anschliessend bestätigen, dass er seinen Anteil an den finanziellen Mitteln für den Kanton Graubünden zur Verfügung stellt.

Anpassungen an neueste Entwicklungen sind vorbehalten
Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 verlauten lassen, dass er die Gelder für die Härtefallmassnahmen aufstocken und die Möglichkeiten zur Unterstützung von Unternehmen erweitern möchte. Voraussichtlich wird der Bund diese Neuerungen am 18. Dezember 2020 verabschieden. Aufgrund dieser Entwicklungen wird es möglicherweise Anpassungsbedarf geben. Über Änderungen wird zu gegebener Zeit wieder informiert.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei

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