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Der Grosse Rat hat in der Junisession 2020 der Teilrevision des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zugestimmt. Diese tritt nun am 1. Januar 2021 in Kraft. Schwerpunkt der Gesetzesrevision ist die Regelung der Zuständigkeiten im Naturgefahrenbereich zwischen Kanton und Gemeinden.

Mit der Teilrevision des KWaG wird die Zuständigkeitsordnung im sogenannten integralen Risikomanagement (IRM) bei Naturgefahren geregelt. Die Gemeinden sind demnach für den Schutz vor Naturgefahren zuständig, soweit das KWaG und die Spezialgesetzgebung nicht den Kanton oder Dritte für zuständig erklären. Der Kanton erarbeitet Grundlagen für die Beurteilung der potenziellen Gefährdung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewertet Risiken und zeigt mögliche Massnahmen auf.

Neu geregelt wird zudem der Geltungsbereich für Feuerverbote. Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten. Die Gemeinden können für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen vom Feuerverbot verfügen.

Die Revision des eidgenössischen Waldgesetzes bedingt ausserdem die Ergänzung im kantonalen Waldgesetz, dass Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen und anderen Pflanzen Waldschäden verhindern und beheben müssen, falls diese von Schadorganismen befallen sind oder sein könnten.

Teilrevision der kantonalen Waldverordnung
Neben der Gesetzesrevision hat die Regierung ausserdem die Waldverordnung (KWaV) teilrevidiert. Die Revision des KWaG sowie die Rechtsänderungen auf Bundesebene erfordern diese Anpassung. Unter anderem hat der Bund im eidgenössischen Waldgesetz die minimale Ausbildung für ungelernte Waldarbeiter definiert. Die KWaV kann mit den erfolgten Anpassungen wesentlich schlanker gehalten werden.

Neue Verordnung zum integralen Risikomanagement bei Naturgefahren
Die Ausführungsbestimmungen des revidierten KWaG betreffend IRM werden in der neuen Verordnung zum integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) geregelt. Der Aufbau der Verordnung orientiert sich mit der Gefahrenbeurteilung, Risikobeurteilung und Massnahmenplanung an den Schritten des integralen Risikomanagements.

Der Kanton übernimmt in der Präventionsphase die Bereitstellung von Gefahren- und Risikogrundlagen, insbesondere Ereignis- und Schutzbautenkataster sowie Gefahren- und Risikohinweiskarten. Die Gemeinden können zudem beim Kanton die Ausarbeitung von Notfallplanungen und die Ausbildung von lokalen Naturgefahrenberatern beantragen. In die IRMV integriert sind die bisherigen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung mit aktualisierten Bestimmungen.


Auskunftspersonen:
- Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, Vorsteher Departement Infrastruktur, Energie und Mobilität, Tel. +41 81 257 36 01, E-Mail Mario.Cavigelli@diem.gr.ch
- Urban Maissen, Kantonsförster, Amt für Wald und Naturgefahren, Tel. +41 81 257 38 51, E-Mail Urban.Maissen@awn.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Regierung

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