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Der Bund hat per 1. April 2021 Neuerungen im Härtefallprogramm beschlossen. Er hat die Beitragsgrenze auf eine Millionen Franken erhöht. Zudem sind nun auch Unternehmen, die zwischen 1. März und 30. September 2020 gegründet wurden, berechtigt, ein Gesuch um Härtefallhilfen zu stellen. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken hat der Bund schweizweit einheitliche Regeln verabschiedet.

Der Kanton passt seinen Vollzug der Härtefallmassnahmen an die Neuerung des Bundes an. Per 1. April wurde für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken die Beitragslimite für Härtefallbeiträge auf maximal eine Million Franken erhöht. Zudem hat der Bund Änderungen für zwei Arten von Unternehmen vorgenommen: Für Unternehmen, die zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 gegründet wurden und für Unternehmen, die einen Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken erzielen.

Unternehmen, gegründet zwischen 1. März und 30. September 2020
Unternehmen, die zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 gegründet wurden, können ab sofort ein Gesuch stellen. Unternehmen, die bereits ein Gesuch gestellt und einen negativen Bescheid bekommen haben, müssen kein neues Gesuch einreichen. Die Gesuche werden von Amtes wegen nochmals überprüft und neu beurteilt.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken gelten schweizweit einheitliche Regeln des Bundes. So gilt eine Beitragslimite von fünf Millionen Franken und 20 Prozent des Vorjahresumsatzes. Bei Umsatzverlusten von über 70 Prozent gelten zehn Millionen Franken und 30 Prozent.

Weiter gilt eine "bedingte Gewinnbeteiligung". Beiträge, die ab 1. April 2021 ausgerichtet werden, müssen im Umfang des steuerbaren Jahresgewinns 2021 dem Kanton erstattet werden. Verluste aus dem Jahr 2020 werden berücksichtigt. Unternehmen mit einem Umsatz über fünf Millionen Franken müssen kein neues Gesuch stellen, wenn sie bereits eines eingereicht haben.

Öffnungsschritte per 19. April 2021: Härtefallhilfen laufen weiter
Die Härtefallhilfen laufen auch nach den Öffnungsschritten vom 19. April 2021 weiter. Das gilt insbesondere für Gastronomiebetriebe, da diese noch nicht vollständig geöffnet sind. Der Kanton Graubünden entschädigt in einem ersten Schritt die Unternehmen für ihre Umsatzverluste ab Beginn der Pandemie Mitte März 2020 bis und mit dem Monat März 2021. Für Beiträge betreffend Umsatzverluste ab dem 1. April 2021 und die Folgemonate wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert.

Die vollständigen Informationen betreffend Härtefallhilfen sind auf der Webseite des Departements für Volkswirtschaft und Soziales aufgeschaltet.


Auskunft:
Kommunikationsstelle Coronavirus Kanton Graubünden, E‑Mail kfsmedien@amz.gr.ch, Tel. +41 79 716 22 95 (ausschliesslich für Medienschaffende)


Gremium: Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Quelle: Standeskanzlei

 

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