Die Regierung nimmt
Stellung zu einer Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend Revision der
Jagdverordnung. Um eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren
und Nutztieren sicherzustellen, sollen innerhalb des Spielraums, welcher das
aktuelle Jagdgesetz einräumt, die Verordnungsbestimmungen angepasst werden.
Die Regierung
begrüsst es sehr, dass der Bundesrat den Kantonen im Hinblick auf die kommende
Alpsaison rasch geeignete Instrumente zur Verfügung stellen will. Es ist ihr
bewusst, dass der Anpassungsspielraum nach dem negativen Volksentscheid vom 27. September 2020 nur innerhalb des geltenden Jagdgesetzes ausgenutzt werden kann
und daher beschränkt ist. Die Regierung stellt allerdings fest, dass der
Handlungsspielraum in der Vorlage unbefriedigend genutzt wird. Insbesondere in
Bezug auf die erleichterte Regulierung von Wolfsbeständen in Gebieten mit hoher
Wolfsdichte beziehungsweise den erleichterten Abschuss von Einzelwölfen, die
ein problematisches Verhalten zeigen, gibt es noch deutliches Verbesserungspotenzial.
Der Kanton Graubünden schlägt daher insbesondere vor, dass in Regionen mit sehr
hohen Wolfsbeständen (wie im Kanton Graubünden) die vorgesehene Entnahme von 50 Prozent der Jungtiere angemessen erhöht werden kann, insbesondere bei
Wolfsrudeln mit problematischem Verhalten. Im Weiteren fordert die Regierung,
dass die Schadensschwelle bei Angriffen auf Tiere der Rinder- und Pferdegattung
sowie Lamas und Alpakas (Neuweltkameliden) auf einen Riss herabgesetzt wird.
Als wichtig erachtet die Regierung ausserdem die Erweiterung der Möglichkeiten
von Einzelabschüssen. So soll der Einzelabschuss eines nachweislich anhaltend
schadenstiftenden Elterntieres aus einem sich aktuell fortpflanzenden
Wolfsrudel in den Monaten November bis Januar möglich sein, auch wenn die
Regulation noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zudem müssen Einzelabschüsse
auch möglich sein, wenn eine erhebliche Gefährdung des Menschen besteht oder
eine Verhaltensauffälligkeit vorliegt und nicht nur – wie in der Vorlage
vorgesehen – bei erheblichem Schaden an Nutztieren. Abgesehen davon fordert die
Regierung, dass auch Nutztiere, die durch den Wolf derart verletzt worden sind,
dass sie notgetötet werden mussten, offiziell als Schaden angerechnet werden. Diese
bereits bestehende Praxis soll in der Vollzugshilfe explizit festgehalten
werden.
Die Regierung weist
im Weiteren darauf hin, dass die Teilrevision der Jagdverordnung zusammen mit
den vorgeschlagenen Änderungen zwar in die richtige Richtung gehen, jedoch auf
lange Sicht keine wirklich befriedigendes beziehungsweise nachhaltiges
Wolfsmanagement erlauben, denn der Abschuss von Wölfen ist immer noch weitgehend
fast vollständig an das Auftreten eines grossen Schadens und an das Versagen
des Herdenschutzes gebunden. Eine Gesetzesrevision, wie sie im Jahr 2020
vorgeschlagen wurde (u.a. mit Bestandesregulation) und die den Wolfsbestand
auch zur Stärkung des Herdenschutzes gezielt steuern lässt – sowohl in der
Anzahl Wölfe wie auch in ihrem Verhalten – bleibt mittelfristig ein sehr
wichtiges und für die Akzeptanz des Wolfs in der Bevölkerung sowie die
Koexistenz mit dem Wolf unabdingbares Anliegen.
Vernehmlassungen
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation